OGH 8Ob129/00d

OGH8Ob129/00d25.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Steinbauer, Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach ***** Dkfm. Dr. Elfriede T*****, wegen Nichtgenehmigung eines Vergleiches, infolge Revisionsrekurses der Verlassenschaftsgläubigerin Dr. Olga K*****, vertreten durch Dr. Monika Urban-Redtenbacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. März 2000, GZ 43 R 727/99a, 43 R 119/00v-130, mit dem infolge Rekurses der erbserklärten Erbin Elisabeth W*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. April 1999, GZ 9 A 295/98g-68, und des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 20. Dezember 1999, GZ 2 A 211/99h-122, abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Verfahrensgegenständlich ist nur mehr die Nichtgenehmigung eines von der Verlassenschaftskuratorin geschlossenen Vergleiches durch das Rekursgericht im Abhandlungsverfahren (erstgerichtlicher Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 20. 12. 1999, 2 A 211/99h-122).

Die nunmehrige Revisionsrekurswerberin klagte die Verlassenschaft zu 12 Cg 5/99i des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auf Darlehensrückzahlung von zuletzt S 1,657.922 s.A. In diesem Verfahren schloss die Verlassenschaftskuratorin mit der Klägerin am 6. 12. 1999 einen bedingten Vergleich, indem sie sich zur Bezahlung von S 1,113.000 s.A. und eines Kostenbeitrages von S 219.000 verpflichtete, der vom Erstgericht genehmigt, über Rekurs der erbserklärten Erbin Elisabeth W***** vom Rekursgericht mit Beschluss vom 9. 3. 2000 aber dahingehend abgeändert wurde, dass die abhandlungsbehördliche Genehmigung versagt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Verlassenschaftsgläubigerin und Klägerin im genannten Prozess auf Abänderung im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses auf abhandlungsbehördliche Genehmigung des Vergleiches ist mangels Rechtsmittellegitimation der Rechtsmittelwerberin zurückzuweisen.

Gemäß § 129 AußStrG hat das Verlassenschaftsgericht u.a. die von einem Verlassenschaftskurator geschlossenen Vergleiche - je nach Wichtigkeit des Gegenstandes nach Vernehmung der Erben oder sonst Beteiligten - zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen. Dies beruht auf der Erwägung, dass das Verlassenschaftsgericht die Rechtsfürsorgepflicht für den ruhenden Nachlass in gleicher Weise wie das Pflegschaftsgericht für den Handlungsunfähigen trifft (SZ 65/108). Dies hat zur Folge, dass das Abhandlungsgericht einen von einen Nachlasskurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf zu prüfen hat, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht (8 Ob 501/93); gleiches muss für die Genehmigung eines Vergleiches gelten. Deshalb muss in diesen Angelegenheiten jedenfalls den erbserklärten Erben ein Rekursrecht zugebilligt werden, wie es auch das Rekursgericht getan hat.

Nachlassgläubiger haben hingegen in der Regel im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung und somit auch kein Rekursrecht (MGA AußStrG2 § 9/E 159 mwN); ein den dort genannten Entscheidungen 160 bis 162 vergleichbarer Fall, in dem auch dem Nachlassgläubiger ausnahmsweise ein Rekursrecht zuzubilligen ist, liegt hier nicht vor.

Im Außerstreitverfahren steht nämlich das Rekursrecht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluss beeinträchtigt worden sind; ein Eingriff in seine Interessensphäre genügt nicht (aaO E 1 mwN). Die Rechtsmittelwerberin ist Klägerin in einem Prozess gegen die Verlassenschaft, in dem ein Vergleich geschlossen wurde. Durch die Nichtgenehmigung des Vergleiches durch das Verlassenschaftsgericht wird in die Rechtssphäre der Rechtsmittelwerberin in keiner Weise eingegriffen; sie kann den Prozess gegen die Verlassenschaft uneingeschränkt fortsetzen und ist von der Nichtgenehmigung nur insofern in ihren wirtschaftlichen Interessen dadurch tangiert, dass sie einen allenfalls für sie günstigen Vergleich nicht nützen kann, sondern ihre Ansprüche weiter im Prozessweg verfolgen muss. Dadurch ist sie aber nicht schlechter gestellt als dann, wenn der Verlassenschaftskurator einen Vergleich, zu dessen rechtsgültigem Abschluss er der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes bedarf, gar nicht ins Auge gefasst hätte. Der Prozessgegner einer Verlassenschaft kann daher ebensowenig wie der Prozessgegner eines Pflegebefohlenen den Beschluss, mit dem der vom Vertreter des Pflegebefohlenen geschlossene Vergleich vom Pflegschafts-/Verlassenschaftsgericht nicht genehmigt wird (aaO E 103 mwN), anfechten.

Da der außerordentliche Revisionsrekurs daher mangels Beschwer zurückzuweisen ist, ist auf ihn sachlich nicht einzugehen.

Ebenso kann mangels zulässigen Rechtsmittels nicht darauf Bedacht genommen werden, dass der Beschluss des Rekursgerichtes zu einem Zeitpunkt erging, in dem die rekurswerbende erbserklärte Erbin bereits in Konkurs verfallen war (über ihr Vermögen wurde zu 5 S 73/00w des Handelsgerichtes Wien am 3. 2. 2000 das Konkursverfahren eröffnet). Eine allfällige Nichtigkeit dieses Beschlusses kann nach ständiger Rechtsprechung vom Rechtsmittelgericht nämlich nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden (Kodek in Rechberger, Komm ZPO2 Rz 2 zu § 477 und Rz 1 zu § 494 ZPO mwN). Auf die Frage, ob das Verlassenschaftsverfahren durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der erbserklärten Erbin unterbrochen wurde (vgl dazu Schubert in Konecny/Schubert, Komm InsolvenzG Rz 15 ff, insb 22 zu § 7 KO mwN) und ob und auf welche Weise nunmehr der Masseverwalter einzuschreiten hätte (vgl Schubert aaO Rz 2 zu § 7 KO mwN), insbesondere wenn wie hier noch ein Verlassenschaftskurator bestellt ist, obwohl inzwischen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses rechtskräftig der nunmehrigen Gemeinschuldnerin übertragen worden ist, ist daher nicht einzugehen.

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