Normen
StPO §180 Abs2 Z3 lita
VerbotsG §3g Abs1
12 Os 29/92 | OGH | 09.07.1992 |
13 Os 48/93 | OGH | 07.04.1993 |
nur: Auch beim Tatbestand nach § 3 g Abs 1 VerbotsG ist die Frage, ob "schwere Folgen" im Sinn des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu besorgen seien, weitgehend auf der Grundlage einer konkreten Fallkonstellation zu beurteilen. (T1) Beisatz: Handlungsweisen, die - wovon nach der Verdachtslage auszugehen ist - letztlich darauf abzielen, den Rechtsstaat durch das Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu gefährden, können schon mit Rücksicht auf das angegriffene Schutzobjekt nicht mehr als Handlungen mit bloß leichten Folgen angesehen werden. Ob sie auch schwere Folgen besorgen lassen, ist dagegen weitgehend auf der Grundlage der konkreten Fallkonstellation (der Anlasstaten) zu beurteilen, steht jedoch hier (im Hinblick auf das Erfordernis der "nicht bloß leichten Folgen" der Z 3 lit b im Gegensatz zu den "schweren Folgen" der Z 3 lit a des § 180 Abs 2 StPO) nicht zur Diskussion. (T2) |
15 Os 169/94 | OGH | 12.01.1995 |
Beisatz: Eine Betrachtung mit "den Augen der sensibilisierten Bevölkerung" kann kein Kriterium für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sein. (T3) |
12 Os 112/07y | OGH | 18.09.2007 |
Beisatz: Hier: Die Annahme der Tatbegehungsgefahr nach §180 Abs 2 Z 3 lit a, lit b StPO wurde auf die Mehrzahl der den Beschwerdeführern angelasteten Tathandlungen trotz anhängigen Strafverfahrens gegen andere Verantwortliche der Organisation und die auch ins Ausland reichenden Kontakte zur nationalsozialistisch-rechtsradikalen Szene gestützt. Darin liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0120OS00029_9200000_001
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