OGH 7Ob577/92 (RS0070355)

OGH7Ob577/929.7.1992

Rechtssatz

Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind zusammenzurechnen. Kettenverträge sind nicht unzulässig, sondern als Einheit zu sehen, was bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechende Rechtsfolge auslöst. Diese Bestimmung kann daher nicht durch den Abschluss eines neuen Vertrages im Sinne eines Kettenvertrages anstelle einer Vertragsverlängerung umgangen werden, um das wirklich beabsichtigte Geschäft, nämlich die Verlängerung des ersten Mietvertrages, zu verschleiern.

Normen

MRG §29 Abs1 Z3 litc

7 Ob 577/92OGH09.07.1992

Veröff: WoBl 1992,226 (Würth)

1 Ob 643/92OGH15.12.1992

Beisatz: Einem Kettenvertrag sind ähnliche Versuche, die Eingriffsnormen des Mietrechtsgesetzes zu umzugehen, gleichzuhalten. (T1)

7 Ob 515/93OGH03.03.1993
2 Ob 582/94OGH24.11.1994

nur: Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind zusammenzurechnen. Kettenverträge sind nicht unzulässig, sondern als Einheit zu sehen, was bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechende Rechtsfolge auslöst. (T2)

1 Ob 596/95OGH29.08.1995

Auch; nur T2

5 Ob 2133/96dOGH12.06.1996

nur T2; Beisatz: Der neue Mieter ist dann so zu behandeln, als stelle der mit ihm abgeschlossene Mietvertrag nur eine Verlängerung des schon bestehenden Mietverhältnisses dar, sodass wegen Überschreitung der gesetzlichen Frist der Mietvertrag nicht schon durch bloßen Zeitablauf aufgelöst wird. Es kommt zwar zu einer Zusammenrechnung der Zeiten der wirtschaftlich als Einheit zu betrachtenden Verträge, was bei Überschreitung von gesetzlichen Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen auslöst. Dies ändert aber nichts daran, dass jeder der im Rahmen einer Vertragskette aufeinanderfolgenden Mieter (Hausgenossen) aktiv legitimiert ist, die Überhöhung des Hauptmietzinses, der auf die jeweilige Zeit seiner Mieterstellung entfällt, geltend zu machen. (T3)

1 Ob 1/97xOGH15.07.1997

Veröff: SZ 70/143

3 Ob 25/97sOGH15.07.1998

Auch

5 Ob 70/10wOGH20.04.2010

Auch

10 Ob 62/11gOGH05.06.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0070OB00577_9200000_002