OGH 5Ob1029/92 (RS0083135)

OGH5Ob1029/9226.5.1992

Rechtssatz

Durch die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwalters werden aber unzweifelhaft die Interessen aller Miteigentümer betroffen. Es sind daher im Kopf der Entscheidung entsprechend dem vorgelegten Grundbuchsauszug - jedoch ohne Aktualisierung (siehe 5 Ob 95/90) - auch alle Miteigentümer der Liegenschaft anzuführen.

Normen

WEG 1975 §26 Abs2 Z3

5 Ob 1029/92OGH26.05.1992

Veröff: WoBl 1993,78

5 Ob 98/01zOGH04.09.2001

nur: Durch die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Verwalters werden aber unzweifelhaft die Interessen aller Miteigentümer betroffen. (T1) Beisatz: Da allen Miteigentümern Parteistellung zukommt und diese auch von Amts wegen, selbst wenn sie nicht im Antrag namentlich genannt sind, Gelegenheit zum Sachvorbringen erhalten müssen (§ 26 Abs 2 Z 4 WEG) steht es den Ehegatten der Antragsteller zu, noch während des erstinstanzlichen Verfahrens ihre Zustimmung zur Antragstellung abzugeben und dem Verfahren beizutreten. (T2)

5 Ob 116/06dOGH12.09.2006

nur T1; Beisatz: Auch der Verwalter hat Parteistellung. (T3)

5 Ob 18/07vOGH03.07.2007

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0050OB01029_9200000_002

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