OGH 2Bkd1/91 (RS0055886)

OGH2Bkd1/9111.5.1992

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt darf sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel weder ankündigen noch anwenden (§ 2 RL-BA 1977).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C1
DSt 1990 §1 Abs1 D
DSt 1990 §1 Abs1 H
RL-BA 1977 §2

2 Bkd 1/91OGH11.05.1992
Bkd 136/89OGH21.12.1992
5 Bkd 7/97OGH02.02.1998

Beisatz: Schon die bloße Ankündigung der Möglichkeit einer solchen Maßnahme ist verpönt. (T1)

11 Bkd 6/97OGH23.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Information der Öffentlichkeit muss kein unzulässiges Druckmittel sein, wenn sie nicht als Mittel der Anspruchsdurchsetzung angewendet wird. (T2)

6 Bkd 3/98OGH22.02.1999

Auch; Beisatz: Eine sachlich nicht gerechtfertigte Drohung mit einer Strafanzeige stellt die Anwendung eines unzulässigen Druckmittels dar. (T3)

16 Bkd 5/99OGH19.06.2000

Auch

6 Bkd 3/98OGH19.03.2001

Auch; Beis wie T3

5 Bkd 2/02OGH24.06.2002

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Durchsetzung einer Honorarforderung. (T4)

16 Bkd 1/02OGH04.11.2002

Auch; Beisatz: Die Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung von Ansprüchen des Klienten bildet sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T5)

13 Bkd 1/03OGH24.03.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch ein allfälliger Mandantenauftrag exculpiert den Rechtsanwalt nicht. (T6)

Bkd 1/05OGH23.01.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Androhung eines Konkursantrags unter besonderen Umständen. (T7)

2 Bkd 1/05OGH20.03.2006

Beis wie T3; Beisatz: Dass der Klient des Rechtsanwalts auf die inkriminierte Formulierung bestand, ist für die Schuldfrage nicht entscheidend und nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. (T8)

10 Bkd 7/05OGH22.05.2006
10 Bkd 6/07OGH02.06.2008

Beisatz: Hier: Ankündigung einer Prozessverschleppung „bis zum St. Nimmerleinstag" durch den Beklagtenvertreter. (T9)

16 Bkd 11/10OGH31.01.2011

Beisatz: „Auch bei gerechtfertigter Androhung einer Strafanzeige ist die Ankündigung eines internationalen Haftbefehls jedoch offenkundig inadäquat.“ (T10)

15 Bkd 1/11OGH27.06.2011

Auch; Beisatz: Es ist aber grundsätzlich zulässig, der Gegenseite mit der Einbringung einer Klage zur Durchsetzung des eigenen Standpunktes zu drohen. Auch der Hinweis des Disziplinarbeschuldigten, dass er als Anwalt durch die Klagsführung mit keinen großen Ausgaben konfrontiert werde, ist nicht inadäquat. (T11)

26 Os 5/14aOGH11.12.2014

Auch; Beisatz: Schon die Androhung, umso mehr die Einbringung einer Strafanzeige ohne sorgfältige und kritische Prüfung, ob eine tatsächliche Grundlage für die Anschuldigungen besteht, stellt das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar. (T12)

22 Os 5/15yOGH09.11.2015
24 Os 8/15dOGH18.10.2016

Auch

28 Os 4/16xOGH18.05.2017

Vgl auch

28 Ds 3/18gOGH06.11.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T12

20 Ds 1/19fOGH25.06.2019

Beis wie T12

23 Ds 4/19vOGH08.06.2020

Vgl; Beis wie T11

20 Ds 3/20aOGH03.09.2020

Vgl; Beis wie T11

28 Ds 1/20sOGH23.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Drohung mit der „Einschaltung der Öffentlichkeit“ und Befassung der Rechtsanwaltskammer. (T13)

27 Ds 1/21kOGH17.03.2022

Vgl; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19920511_OGH0002_002BKD00001_9100000_001