Rechtssatz
Der Rechtsanwalt darf sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel weder ankündigen noch anwenden (§ 2 RL-BA 1977).
5 Bkd 7/97 | OGH | 02.02.1998 |
Beisatz: Schon die bloße Ankündigung der Möglichkeit einer solchen Maßnahme ist verpönt. (T1) |
11 Bkd 6/97 | OGH | 23.02.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die Information der Öffentlichkeit muss kein unzulässiges Druckmittel sein, wenn sie nicht als Mittel der Anspruchsdurchsetzung angewendet wird. (T2) |
6 Bkd 3/98 | OGH | 22.02.1999 |
Auch; Beisatz: Eine sachlich nicht gerechtfertigte Drohung mit einer Strafanzeige stellt die Anwendung eines unzulässigen Druckmittels dar. (T3) |
16 Bkd 5/99 | OGH | 19.06.2000 |
Auch |
6 Bkd 3/98 | OGH | 19.03.2001 |
Auch; Beis wie T3 |
5 Bkd 2/02 | OGH | 24.06.2002 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Durchsetzung einer Honorarforderung. (T4) |
16 Bkd 1/02 | OGH | 04.11.2002 |
Auch; Beisatz: Die Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung von Ansprüchen des Klienten bildet sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T5) |
13 Bkd 1/03 | OGH | 24.03.2003 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch ein allfälliger Mandantenauftrag exculpiert den Rechtsanwalt nicht. (T6) |
Bkd 1/05 | OGH | 23.01.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Androhung eines Konkursantrags unter besonderen Umständen. (T7) |
2 Bkd 1/05 | OGH | 20.03.2006 |
Beis wie T3; Beisatz: Dass der Klient des Rechtsanwalts auf die inkriminierte Formulierung bestand, ist für die Schuldfrage nicht entscheidend und nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. (T8) |
10 Bkd 6/07 | OGH | 02.06.2008 |
Beisatz: Hier: Ankündigung einer Prozessverschleppung „bis zum St. Nimmerleinstag" durch den Beklagtenvertreter. (T9) |
16 Bkd 11/10 | OGH | 31.01.2011 |
Beisatz: „Auch bei gerechtfertigter Androhung einer Strafanzeige ist die Ankündigung eines internationalen Haftbefehls jedoch offenkundig inadäquat.“ (T10) |
15 Bkd 1/11 | OGH | 27.06.2011 |
Auch; Beisatz: Es ist aber grundsätzlich zulässig, der Gegenseite mit der Einbringung einer Klage zur Durchsetzung des eigenen Standpunktes zu drohen. Auch der Hinweis des Disziplinarbeschuldigten, dass er als Anwalt durch die Klagsführung mit keinen großen Ausgaben konfrontiert werde, ist nicht inadäquat. (T11) |
26 Os 5/14a | OGH | 11.12.2014 |
Auch; Beisatz: Schon die Androhung, umso mehr die Einbringung einer Strafanzeige ohne sorgfältige und kritische Prüfung, ob eine tatsächliche Grundlage für die Anschuldigungen besteht, stellt das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar. (T12) |
28 Ds 1/20s | OGH | 23.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Drohung mit der „Einschaltung der Öffentlichkeit“ und Befassung der Rechtsanwaltskammer. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19920511_OGH0002_002BKD00001_9100000_001