OGH 26Os5/14a

OGH26Os5/14a11.12.2014

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. Dezember 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Hahnkamper und Mag. Dr. Schimik sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Danzl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tagwerker als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. Dezember 2012, AZ D 68/09, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger des stellvertretenden Kammeranwalts Dr. Meyenburg und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0260OS00005.14A.1211.000

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis, das unter anderem auch den Freispruch vom Vorwurf enthält, ohne entsprechenden Auftrag eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen Mag. C***** und andere Personen eingebracht zu haben, wurde Dr. ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. Juni 2009 ohne sachliche Notwendigkeit eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen seine ehemalige Klientin Mag. G***** wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage eingebracht und diese damit leichtfertig der Möglichkeit gerichtlicher Verfolgung ausgesetzt.

Er wurde hierfür nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe (vgl dazu RIS‑Justiz RS0128656).

Sie verfehlt ihr Ziel.

Der Sache nach mit Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) behauptet der Berufungswerber eine unrichtige Beurteilung seines festgestellten Verhaltens als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt), verkennt dabei aber § 2 dritter Satz RL-BA 1977, wonach der Rechtsanwalt sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel wieder ankündigen noch anwenden darf (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 2 RL‑BA 1977 Rz 1 f). Er sagt auch nicht, weshalb es einer Sachverhaltsdarstellung gegen seine ehemalige Mandantin Mag. G***** wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage bei der Staatsanwaltschaft bedurft haben soll, um sich „vor einem disziplinarrechtlich zu verfolgenden Vorwurf“ ‑ nämlich den Vorwurf auftragslosen Handelns bei Einbringung einer Strafanzeige gegen Mag. C***** und andere Personen ‑ „zu schützen“. Schon die Androhung, umso mehr die Einbringung einer Strafanzeige ‑ wie sich aus den Feststellungen ergibt ‑ ohne sorgfältige und kritische Prüfung, ob eine tatsächliche Grundlage für die Anschuldigungen besteht, stellt das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar (AnwBl 2007/8096, 312).

Daran könnten die vom Beschuldigten in den Feststellungen vermissten Begleitumstände nichts ändern.

Übrigens machte der Beschuldigte vom adäquaten Verteidigungsmittel, nämlich Mag. G***** als Zeugin zu führen, im Disziplinarverfahren gegen den aus seiner Sicht unberechtigten Vorwurf in weiterer Folge Gebrauch und war damit erfolgreich. Denn der Disziplinarrat sprach ihn unter Berücksichtigung der nicht zweifelsfreien Auftragslage wie eingangs erwähnt vom Vorwurf auftragslosen Handelns frei.

Der Beschuldigte war bei Einbringung der Sachverhaltsdarstellung gegen seine ehemalige Mandantin in eigener Sache und nicht als Parteienvertreter tätig. Was dieser in der Berufung hervorgehobene Umstand an der rechtlichen Beurteilung seines Verhaltens als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) ändern soll, legt er nicht dar. Einer Berufspflichtenverletzung wurde er ohnedies nicht schuldig erkannt (vgl Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 859 f, 877).

Die insoweit nicht ausgeführte Berufung wegen Schuld (§ 464 Z 2 erster Fall StPO; vgl RIS-Justiz RS0128656) weckt keine Bedenken an vom Disziplinarrat getroffenen Feststellungen.

Zur Straffrage enthält die Berufung kein Vorbringen. Für eine Herabsetzung der ‑ ohnedies sehr mild ausgefallenen ‑ Geldbuße (vgl § 49 letzter Satz DSt) besteht kein Grund.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.

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