OGH 3Ob537/92 (RS0070650)

OGH3Ob537/9229.4.1992

Rechtssatz

Unter "Weitergabe" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen, sohin auch und gerade eine Untervermietung.

Normen

MRG §30 Abs2 Z4 B

3 Ob 537/92OGH29.04.1992
1 Ob 639/94OGH27.01.1995
4 Ob 75/97aOGH22.04.1997

Auch; nur: Unter Weitergabe im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen. (T1)

1 Ob 305/99fOGH28.03.2000
5 Ob 209/08hOGH21.10.2008

Beisatz: Die Entgeltlichkeit der Weitergabe ist aber nur für den zweiten Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 4 MRG wesentlich. (T2)

5 Ob 139/09sOGH01.09.2009

nur T1

3 Ob 129/13mOGH21.08.2013

Beisatz: Bei der Weitergabe iSd § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG geht es um die Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte, also um den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten, die zu keiner Änderung der Parteien des bestehenden Mietvertrages führt. Dieser Vorgang muss vom Willen der Parteien, vor allem des die Wohnung verlassenden Mieters, umfasst sein. (T3)

7 Ob 201/14fOGH26.11.2014

Auch; nur T1

10 Ob 16/16zOGH13.04.2016

Auch

7 Ob 189/17wOGH29.08.2018

Veröff: SZ 2018/65

8 Ob 105/18aOGH24.09.2018

nur T1

8 Ob 68/20pOGH23.10.2020

nur T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_0030OB00537_9200000_002