Rechtssatz
Unter "Weitergabe" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen, sohin auch und gerade eine Untervermietung.
4 Ob 75/97a | OGH | 22.04.1997 |
Auch; nur: Unter Weitergabe im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen. (T1) |
3 Ob 129/13m | OGH | 21.08.2013 |
Beisatz: Bei der Weitergabe iSd § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG geht es um die Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte, also um den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten, die zu keiner Änderung der Parteien des bestehenden Mietvertrages führt. Dieser Vorgang muss vom Willen der Parteien, vor allem des die Wohnung verlassenden Mieters, umfasst sein. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_0030OB00537_9200000_002