OGH 5Ob30/92 (RS0069637)

OGH5Ob30/9228.4.1992

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann unterstellt werden, daß er mit dem Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen die Absicht der Parteien eines Hauptmietvertrages dieses Bestandverhältnis nur zum Zweck der Untervermieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte einzugehen, nicht schon beim Abschluß des Vertrages, sondern erst später gefaßt wurde.

Normen

MRG §2 Abs3

5 Ob 30/92OGH28.04.1992

Veröff: WoBl 1992,241 (Würth)

5 Ob 81/95OGH07.06.1995

Beisatz: So auch 5 Ob 1023/95. (T1)

5 Ob 148/95OGH12.12.1995

Beisatz: Es genügt, daß der Hauptmietvertrag mit der in § 2 Abs 3 MRG pönalisierten Absicht aufrecht erhalten wird. In einem solchen Fall muß die Umgehungsabsicht spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages vorliegen. (T2)

5 Ob 2076/96xOGH23.04.1996

Beisatz: so schon 5 Ob 148/95 (T3) Beisatz: Hier: kein Auslösen der Rechtsfolgen des § 2 Abs 3 MRG: der Hauptmieter wird vom Vermieter nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aus dem Vertrag entlassen; es wird ihm vielmehr wirtschaftliches Überleben durch Untervermietung ermöglicht; dem Untermieter wird im Anschluß an den derzeitigen Vertrag die Einräumung von Hauptmietrechten zugesagt. (T4)

5 Ob 2255/96wOGH14.01.1997

Vgl auch

5 Ob 478/97yOGH27.01.1998

Vgl auch

5 Ob 420/97vOGH10.02.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine bei Abschluß des Untermietvertrages vorliegende Umgehungsabsicht ist bei allen nachfolgenden Untervermietungen zu berücksichtigen. (T5) Veröff: SZ 71/18

5 Ob 196/98dOGH29.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Es genügt eine nach Abschluß des Hauptmietvertrages gefaßte Umgehungsabsicht von Vermieter und Hauptmieter (WoBl 1997/60). (T6)

5 Ob 306/99gOGH23.11.1999

Vgl auch; Beis wie T6

5 Ob 309/99yOGH07.12.1999

Vgl

5 Ob 129/00gOGH30.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Dazu genügt ein nachträglich - erst bei späterem Abschluss des Untermietvertrages - gefasster bedingter Vorsatz. (T7)

5 Ob 117/00tOGH12.12.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 2 Abs 3 MRG reicht auch die nachträgliche Umgehungsabsicht aus, wenn zumindest eine konkludente Billigung des Vermieters gegeben ist. (T8)

5 Ob 140/06hOGH27.06.2006

Beis ähnlich wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Die dem Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags folgende Entwicklung kann die Rechtsstellung des Untermieters weder verbessern noch verschlechtern. (T9)

5 Ob 224/07pOGH05.02.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Bei wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Die Umgehungsabsicht muss spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags vorliegen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0050OB00030_9200000_002

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