Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Die ehemalige Judikaturdifferenz, ob die in § 2 Abs 3 MRG geforderte Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages vorliegen muss (vgl jetzt WoBl 1992, 241/161; MietSlg 45.207; MietSlg 46.215 ua) oder ob die Umgehungsabsicht einer Partei genügt (3 Ob 552/91 = SZ 64/66), ist iSd ersten Ansicht überwunden. Es liegt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage (mehr) vor (EWr I/2/96; EWr I/2/113; vgl jüngst 5 Ob 306/99g).
2.) Auch wenn einige Indizien für eine Umgehungsabsicht beim Erst-AG vorliegen, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Umgehungsabsicht sei zu verneinen, vertretbar. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ASt (SZ 71/18 ua); da damals der Erst-AG noch guten Glaubens war, das Gebäude werde als Ganzes an einen Gewerbebetrieb weitervermietet, können die sonst gegen ihn sprechenden Indizien als entkräftet angesehen werden. Eine solche Entscheidung hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher grundsätzlich nicht anfechtbar.
3.) Nach nunmehr einhelliger Judikatur (WoBl 1998, 47/21; immolex 1998, 7/4; immolex 1998, 105/60; 5 Ob 85/99g; WoBl 1999, 56/32; 5 Ob 49/99p) steht dem Untermieter im Fall einer vor Inkrafttreten des
3. WÄG abgeschlossenen Untermietzinsvereinbarung nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses zu. Der Revisionsrekurswerber kann sich daher nicht dadurch für beschwert erachten, dass die Vorinstanzen den Untermietzins erst ab dem 1.3.1994 ermäßigten.
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