OGH 1Ob528/92 (RS0013064)

OGH1Ob528/9219.2.1992

Rechtssatz

Die Nachlassseparation ist grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Separationsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Nur wenn die Vorkehrung zu Unrecht bewilligt worden wäre oder der Gläubiger den Erben als persönlichen Gläubiger akzeptieren sollte, wäre die Separation schon vorher aufzuheben.

Normen

ABGB §812 A
ABGB §812 K

1 Ob 528/92OGH19.02.1992

Veröff: RZ 1993/25 S 77

1 Ob 569/93OGH25.08.1993

Veröff: NZ 1994,111

8 Ob 3/02bOGH13.06.2002

Auch; Beisatz: Alleine schon die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Gerichtes im Rahmen der Überwachung des Separationkurators rechtfertigt es, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Separationskurators auch amtswegig zu überprüfen. Dass die Bestellung selbst nur über Antrag zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Unabhängig von sonstigen Änderungen, die die amtswegige "Entziehung" solcher Leistungen rechtfertigen können, muss im Rahmen der Nachlassseparation der Nachlassgläubiger jedenfalls damit rechnen, dass regelmäßig überprüft wird, ob er bei der Geltendmachung seiner Forderung entsprechend "betriebsam" ist. Rechtfertigt doch nur dieser Umstand die weitere Aufrechterhaltung der Nachlassseparation. (T1)

8 Ob 244/02vOGH20.03.2003

Vgl auch

1 Ob 108/13hOGH21.11.2013

Auch

3 Ob 84/18aOGH23.05.2018

Auch; Nur: Die Nachlassseperation ist deshalb grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Verlassenschaftsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920219_OGH0002_0010OB00528_9200000_002