OGH 7Ob506/92 (RS0018920)

OGH7Ob506/9216.1.1992

Rechtssatz

Wirkliche Übergabe eines hinterlegten Sparbuches ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beschenkten der unmittelbare Zugriff auf das Sparbuch und das Guthaben ermöglicht wird (hier Bekanntgabe des Losungswortes und Übergabe einer Vollmacht die dem Beschenkten die Möglichkeit der Erlangung sowohl des Sparbuches als auch des Guthaben ermöglichte.

Normen

ABGB §943
ABGB §956

7 Ob 506/92OGH16.01.1992

Veröff: ÖBA 1992,746

4 Ob 516/95OGH28.03.1995
1 Ob 39/97kOGH25.02.1997

Auch

1 Ob 47/99iOGH23.11.1999

Vgl; nur: Wirkliche Übergabe eines hinterlegten Sparbuches ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beschenkten der unmittelbare Zugriff auf das Sparbuch und das Guthaben ermöglicht wird. (T1); Beisatz: Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. (T2); Veröff: SZ 72/182

1 Ob 115/02xOGH11.06.2002

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für ein Wertpapierdepot kann nichts anderes gelten als für ein deponiertes Sparbuch. (T3)

7 Ob 118/02gOGH26.06.2002

Vgl auch

6 Ob 308/02sOGH11.09.2003

Vgl

9 Ob 151/04bOGH06.04.2005

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 53/08zOGH08.05.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Typ 2-Sparbuch. Die vom Erblasser verfügte „Banksperre", die eine Auszahlung des Sparbuchs erst an die Vorlage einer Sterbeurkunde knüpfte, die bloße Übergabe des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts ermöglichte dem Empfänger gerade keine unmittelbare Verfügung über das Sparguthaben. Im Hinblick auf diese Besonderheit könnte eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden Dispositionsmöglichkeiten zu beeinflussen. (T4); Beisatz: Die bloße Übergabe als solche ist jedenfalls noch nicht aussagekräftig, weil sie zur Erfüllung verschiedenster Rechtsgeschäfte (Verwahrung, Leihe, Prekarium, Miete, Schenkung ua) erfolgen kann und über ihren Zweck für sich allein nichts aussagt (5 Ob 521/85). (T5); Beisatz: Muss aber erst auf eine hinzutretende Erklärung des Erblassers zurückgegriffen werden, kann durch die Übergabe als solche der Beweiszweck nicht erreicht sein (5 Ob 521/85). (T6)

6 Ob 252/08iOGH15.01.2009

Vgl; Bem: 2.Rechtsgang zu 6 Ob 53/08z. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19920116_OGH0002_0070OB00506_9200000_002

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