OGH 10ObS43/91 (RS0084002)

OGH10ObS43/9110.12.1991

Rechtssatz

Ein Behandlungsfall liegt dann vor, wenn prognostisch festgestellt werden kann, dass das beim Versicherten vorliegende Leiden einer Behandlung zugänglich ist, wenn auch nur eine geringfügige Besserung des Grundleidens erhofft wird oder wenn die Behandlung eine Verschlechterung des Zustandes hintanzuhalten geeignet ist, mag auch das Grundleiden als solches nicht mehr behebbar sein. Hingegen handelt es sich um einen Asylierungsfall oder Pflegefall, wenn ein Krankenhausaufenthalt nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge allein ersetzt und nicht mehr eine erfolgversprechenden Behandlung der Krankheit dient.

Normen

ASVG §144

10 ObS 43/91OGH10.12.1991

Veröff: SZ 64/173 = SSV-NF 5/134

10 ObS 49/92OGH15.09.1992
10 ObS 2365/96hOGH22.10.1996

Beisatz: Hier: § 95 GSVG. (T1)

10 ObS 2317/96zOGH26.11.1996
10 ObS 99/08vOGH27.01.2009

Auch; Beisatz: Wenn ein Krankenhausaufenthalt allein die fehlende häusliche Pflege und Obsorge ersetzt und nicht (mehr) einer erfolgversprechenden Behandlung der (einer) Krankheit dient, handelt es sich demnach um einen Asylierungsfall oder Pflegefall. (T2); Beisatz: Hier: Zur Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Ausnüchterung eines alkoholisierten Patienten. (T3)

10 ObS 75/09sOGH16.06.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/81

10 ObS 10/10hOGH01.06.2010

Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/64

1 Ob 74/15mOGH18.06.2015

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19911210_OGH0002_010OBS00043_9100000_001

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