Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit von der Frau erwartet werden kann, läßt sich eine allgemeine Richtlinie nicht aufstellen; maßgebend sind aber jedenfalls Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige, auch länger zurückliegende Berufsausübung, Pflicht zur Erziehung eines Kindes, Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt uä.
9 Ob 39/14x | OGH | 26.08.2014 |
nur: Für die Beurteilung der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit vom betreuenden Elternteil erwartet werden kann, lässt sich eine allgemeine Richtlinie nicht aufstellen. (T1)<br/> |
7 Ob 210/17h | OGH | 21.03.2018 |
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T2) |
10 Ob 2/21y | OGH | 26.02.2021 |
Vgl; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung nur T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes nur T1 wurde gelöscht. - Mai 2022 (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0080OB00639_9100000_002
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