OGH 8Ob639/91 (RS0057391)

OGH8Ob639/9128.11.1991

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit von der Frau erwartet werden kann, läßt sich eine allgemeine Richtlinie nicht aufstellen; maßgebend sind aber jedenfalls Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige, auch länger zurückliegende Berufsausübung, Pflicht zur Erziehung eines Kindes, Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt uä.

Normen

EheG §66

8 Ob 639/91OGH28.11.1991
1 Ob 570/95OGH06.09.1995

Vgl auch; Veröff: SZ 68/157

6 Ob 46/97aOGH11.09.1997
9 Ob 201/99wOGH15.09.1999
8 Ob 210/02vOGH07.11.2002

Vgl auch

10 Ob 35/04aOGH21.06.2004
6 Ob 87/05wOGH19.05.2005
9 Ob 39/14xOGH26.08.2014

nur: Für die Beurteilung der Frage, wann eine Erwerbstätigkeit vom betreuenden Elternteil erwartet werden kann, lässt sich eine allgemeine Richtlinie nicht aufstellen. (T1)<br/>

7 Ob 210/17hOGH21.03.2018

Beisatz: Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat. (T2)

7 Ob 112/18yOGH04.07.2018
1 Ob 152/20iOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T1

10 Ob 2/21yOGH26.02.2021

Vgl; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung nur T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes nur T1 wurde gelöscht. - Mai 2022 (T3)

6 Ob 151/21fOGH02.02.2022

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0080OB00639_9100000_002