Rechtssatz
Der Zweck der für Zeitmietverträge im Sinne des MRG vorgeschriebenen Schriftform liegt zum einen in einer Warnfunktion und Aufklärungsfunktion für den Mieter, aber zum andern auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung (Böhm, JBl 1987,660). Beide Zwecke werden bei einer Zulassung nicht schriftlicher Verlängerungen weitgehend verfehlt.
1 Ob 569/94 | OGH | 14.07.1994 |
Auch; Beisatz: Es soll dem Mieter noch vor der vertraglichen Bindung eindringlich vor Augen geführt werden, dass er sich damit auf einen Zeitmietvertrag mit den für den Mieter zweifellos verbundenen Nachteilen einlässt. Für den Vermieter beschränkt sich dessen Zweck dagegen nur im Ergebnis auf die Beweiserleichterung. (T2) <br/>Veröff: SZ 67/130 = ImmZ 1994,448 |
5 Ob 2085/96w | OGH | 14.05.1996 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine Aussage, dass bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält 1 Ob 569/94 nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen. (T3) |
5 Ob 208/10i | OGH | 20.12.2010 |
Beis wie T2; Beisatz: Auch Verlängerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot. (T4)<br/>Beisatz: Die Formvorschrift des § 29 MRG darf nicht zum Selbstzweck (zur „Schikane“) degradiert werden. Ausschlaggebend ist, ob die Unterfertigungen der Parteien dem Normzweck genügen. (T5)<br/>Bem: Hier: Unterfertigung des Mieters auf der ersten und der letzten Seite, aber Unterfertigung für den Vermieter bloß auf der ersten Seite. (T6) |
2 Ob 196/11d | OGH | 22.12.2011 |
nur: Der Zweck der für Zeitmietverträge im Sinne des MRG vorgeschriebenen Schriftform liegt zum einen in einer Warnfunktion und Aufklärungsfunktion für den Mieter, aber zum andern auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung. (T7)<br/>Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00570_9100000_001
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