OGH 11Os98/91 (RS0096970)

OGH11Os98/9129.10.1991

Rechtssatz

Die verbale Überreaktion des Vorsitzenden auf ein gravierend ambivalentes Aussageverhalten eines Zeugen ist zwar eine richterliche Pflichtverletzung, deren disziplinärer Unwert aber nicht in jedem Fall Befangenheit begründen muss. Befangenheit kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass die richterliche Meinung über den Beweiswert einzelner Verfahrensergebnisse bereits vor dem Schluss der Hauptverhandlung zum Ausdruck kommt. Setzt doch eine Reihe strafprozessualer Bestimmungen richterliche Reaktionen auf Aussagedivergenzen voraus, die durchwegs auf einer spontanen Meinungsbildung zu den jeweiligen Beweisergebnissen beruhen (zB §§ 168, 248, 252 Abs 1 Z 2 StPO in Verbindung mit § 291 StGB, insbesondere auch §§ 170 Z 7, 247 Abs2; 277 StPO).

Normen

StPO §72

11 Os 98/91OGH29.10.1991
15 Os 54/06iOGH08.08.2007

Auch; nur: Die verbale Überreaktion des Vorsitzenden auf ein gravierend ambivalentes Aussageverhalten eines Zeugen ist zwar eine richterliche Pflichtverletzung, deren disziplinärer Unwert aber nicht in jedem Fall Befangenheit begründen muss. (T1)<br/>Beisatz: Ebensowenig, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener einer der Prozessparteien deckt, oder unrichtige Gesetzesauslegung. (T2)

14 Os 29/16wOGH28.06.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Bemerkung im Zusammenhang mit krankheitsbedingter Entschuldigung des Angeklagten. (T3)

13 Os 95/19yOGH11.12.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19911029_OGH0002_0110OS00098_9100000_001

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