vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 291 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Tätige Reue

§ 291.

Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte