OGH 4Ob522/91 (RS0076678)

OGH4Ob522/918.10.1991

Rechtssatz

§ 28 Abs 2 IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen, ohne dass § 28 Abs 1 IPRG anzuwenden wäre, in Österreich abzuhandeln ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft und vor allem der Frage einer - nach österreichischem Recht vor der Errichtung eines Inventars abhängigen - Beschränkung der Erbenhaftung für die Nachlassschulden eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist.

Normen

IPRG §28 Abs2

4 Ob 522/91OGH08.10.1991

Veröff: JBl 1992,460 = IPRax 1992,328 = EFSlg XXVIII/6 = ZfRV 1993,35 (Zemen)

8 Ob 2343/96hOGH22.12.1997

Veröff: SZ 70/273

6 Ob 107/99zOGH13.04.2000

Vgl; Beisatz: Die Sonderanknüpfung hinsichtlich des Erbschaftserwerbes durch die erbrechtlich Berechtigten, wozu auch die Vermächtnisnehmer zählen bei einer Abhandlung in Österreich führt allerdings hinsichtlich der Frage, ob der Erwerber bereits Eigentümer der Forderung wurde, zur Anwendung österreichischen Rechts. (T1)

2 Ob 81/03fOGH12.06.2003

Beisatz: Hier: Das BGB folgt in § 1942 dem deutschrechtlichen Grundsatz "Der Tote erbt den Lebendigen", während das österreichische Erbrecht vom Prinzip der römisch-rechtlichen "hereditas iacens" geprägt ist. Da die Erben keine Behauptungen aufgestellt haben, aus denen nur eine beschränkte Haftung für die Schulden des Erblassers abgeleitet werden könnte, ist davon auszugehen, dass sie nach deutschem Recht für den vom Erblasser bei der klagenden Partei aufgenommenen Kredit haften. (T2) Beisatz: Ist nur ein Teil des Nachlasses in Österreich abzuhandeln, so richten sich Erbschaftserwerb und Nachlassschuldenhaftung grundsätzlich hinsichtlich des restlichen Nachlasses weiterhin nach dem Erbstatut. Es sind daher für die Nachlassschuldenhaftung die nicht in Österreich abgehandelten Nachlassaktiven grundsätzlich einzubeziehen. (T3)

3 Ob 303/04mOGH26.01.2005

nur: § 28 Abs 2 IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen, ohne dass § 28 Abs 1 IPRG anzuwenden wäre, in Österreich abzuhandeln ist. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass bei manchen Fragen wie etwa dem Erwerb der Erbschaft eine Loslösung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht geradezu unmöglich ist. (T4)

1 Ob 98/12mOGH01.08.2012

Auch

10 Ob 19/14pOGH24.03.2015

Auch; ähnlich nur T4; Veröff: SZ 2015/29

2 Ob 105/15bOGH28.06.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0040OB00522_9100000_007

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