OGH 9ObA115/91 (RS0050949)

OGH9ObA115/9128.8.1991

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die Parteiautonomie, sondern auf die durch den § 2 Abs 2 ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung gründet, sind diese Befugnisse einschränkend dahin auszulegen, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann.

Normen

ABGB §878
ABGB §1152 F
ArbVG §2 Abs2 Z2

9 ObA 115/91OGH28.08.1991

Veröff: SZ 64/112 = RdW 1991,366 = WBl 1992,20 = Arb 10965 = ZAS 1993/1 S 61 (Strasser) = ecolex 1991,871

9 ObA 606/92OGH17.03.1993

Auch; Beisatz: § 2 ArbVG legt den zulässigen Inhalt eines KollV taxativ fest. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/36 = DRdA 1994,38 (Jabornegg)

9 ObA 20/94OGH23.02.1994

Auch; Beisatz: Auf die Auffassung einer bestimmten Berufsgruppe oder die Verkehrsauffassung kommt es nicht an. (hier: Kündigung zu Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist in einem KollV). (T2)

8 ObA 98/02yOGH13.02.2003

Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung zu leisten, kann nicht durch den Kollektivvertrag festgelegt werden. Durch eine derartige Vereinbarung haben die Kollektivvertragsparteien ihre Regelungsbefugnis überschritten. Die sich dadurch ergebende Unwirksamkeit umfasst sowohl die Beitragsverpflichtung als auch die daraus resultierenden Pensionsansprüche. (T3)<br/>Beisatz: Sobald klar ist, in welchem Umfang der Kollektivvertrag mangels Kompetenz der KV-Parteien unwirksam ist, geht es bei der Frage der Beurteilung der Gültigkeit des Restes nur noch darum, festzustellen, ob ermittelbar ist, dass die Aufrechterhaltung des Restes - wegen des Wegfalles der anderen Regelungen - dem Parteiwillen nicht entspricht; was der (beklagte) Arbeitgeber nachzuweisen hat. (T4)

2 Ob 109/04zOGH16.03.2006

Auch; Veröff: SZ 2006/40

9 ObA 31/08mOGH20.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Kollektivvertragliche Verfallsklausel. (T5)

9 ObA 151/13sOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T5

8 ObA 77/18hOGH16.12.2019

Vgl; Beisatz: Insbesondere auch Regelungen über Entgelt und Arbeitszeit. (T6)<br/>Beisatz: Soweit es um den Abschluss und den normativen Inhalt der von § 4b Abs 4 AZG unmittelbar der Betriebsvereinbarung zugewiesenen Gleitzeitregelung geht, können diese speziell vom Gesetzgeber diesen Vertragspartnern im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitmodelle zugewiesenen Kompetenzen durch die Kollektivvertragsparteien nicht eingeschränkt werden. (T7)

8 ObA 40/22yOGH29.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Fragen des Arbeitsorts und einer Folgepflicht des Dienstnehmers als Regelungsgegenstände des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00115_9100000_003