OGH 3Ob542/91 (RS0070752)

OGH3Ob542/9128.8.1991

Rechtssatz

Der im Mietvertrag angegebenen Umstand muss bestimmt bezeichnet, für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich, aber doch nahekommen (SZ 61/52).

Normen

MRG §30 Abs2 Z13

3 Ob 542/91OGH28.08.1991
2 Ob 545/91OGH11.12.1991
6 Ob 628/94OGH07.12.1994
6 Ob 9/02wOGH12.09.2002

Auch

3 Ob 216/03sOGH17.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Welcher nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG im Vertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarte Umstand als für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" anzusehen ist, ist jedenfalls eine Frage der Wertung des Einzelfalls. Nichts anderes gilt für die von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs geforderte Bestimmtheit. (T1)

2 Ob 79/03mOGH12.02.2004

Auch; Beisatz: Ein Erfordernis, bereits in den Mietvertrag aufzunehmen, dass der vereinbarte Kündigungsgrund, der ohnehin einem wichtigen Kündigungsgrund nahekommen muss, für den Vermieter "wichtig und bedeutsam" ist, bzw, aus welchen Gründen dieser vereinbarte Kündigungsgrund "wichtig und bedeutsam" sein soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. (T2)

3 Ob 185/07pOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Mit der Vertragsformulierung „... für Eisenbahnbetriebszwecke benötigt" wird nur ganz allgemein der Eigenbedarf des Eisenbahnunternehmens angeführt - Bestimmtheit verneint. (T3)

5 Ob 205/07vOGH19.02.2008

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach jede Änderung vereinsrechtlicher Verhältnisse, damit auch jeder Wechsel eines Vereinsvorstands, den Kündigungstatbestand herstellen würde, käme den übrigen in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen an Gewicht keineswegs nahe. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Eine Auslegung des Vertrags im Sinn einer Einschränkung auf gewichtige Änderungen kommt wegen des Bestimmtheitserfordernisses nicht in Betracht, weil die Kündigungsvereinbarung den geltend gemachten Kündigungstatbestand nicht einmal andeutungsweise erläutert. (T5)

1 Ob 180/09sOGH13.10.2009

Auch

8 Ob 94/12zOGH04.03.2013

Auch; Beis wie T1

3 Ob 181/13hOGH28.11.2013

Beisatz: Hier: Beendigung eines Fruchtgenussrechts. (T6)

8 Ob 105/14wOGH30.10.2014

Beisatz: Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, betrifft typisch den Einzelfall und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)<br/>

7 Ob 204/14xOGH26.11.2014
5 Ob 217/16xOGH20.07.2017
4 Ob 133/18iOGH17.07.2018

Veröff: SZ 2018/56

9 Ob 21/19gOGH15.05.2019

Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Beurteilung folgender in den Nutzungsvertrag aufgenommenen Klausel: „Das Mitglied verpflichtet sich, innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsbeginn bestehende Miet- oder sonstige Rechte an einer anderen Wohnung nachweislich aufzugeben und auf Verlangen der Genossenschaft entsprechende Urkunden, wie Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvereinbarungen, vorzulegen. Sollte das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird dies ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 1 und Abs 2 Z 13 MRG vereinbart […].“ (T8)

2 Ob 134/19yOGH27.02.2020

Beisatz: Kein besonders wichtiges Interesse der klagenden Partei am Tierhaltungsverbot. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_0030OB00542_9100000_001