OGH 3Ob515/91 (RS0033759)

OGH3Ob515/9110.4.1991

Rechtssatz

Der OGH schließt sich der Ansicht an, daß ein Verschulden des Leistenden an der Auflösung einer Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger noch nicht seinen Ausschluß von Rückforderungsansprüchen zur Folge hat, daß vielmehr besondere Umstände und ein besonderes Verpflichtungsverhältnis vorliegen müßten, um einen derartigen Ausschluß zu rechtfertigen. Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt (vgl EvBl 1988/149).

Normen

ABGB §841
ABGB §1215
ABGB §1435

3 Ob 515/91OGH10.04.1991

Veröff: JBl 1991,588

4 Ob 2335/96bOGH12.11.1996

nur: Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt. (T1)

7 Ob 40/00hOGH23.05.2001

Auch; Beisatz: Ist das Scheitern der erwarteten Entwicklung der Lebensgemeinschaft auf das Verhalten beider Lebensgefährten zurückzuführen, ist bei Bemessung des Abgeltungsanspruchs die Differenz zwischen nach Arbeitsumfang angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens beiden Lebensgefährten aufzuerlegen und dem Anspruchsteller ein Teil dieser Differenz zuzuerkennen. (T2) Beisatz: Dies gilt auch für Leistungen von Verwandten des einen Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau. (T3)

7 Ob 189/01xOGH26.09.2001

Beisatz: Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auflösung eines Verlöbnisses zwischen nicht in Lebensgemeinschaft lebenden Streitparteien. (T4)

9 ObA 217/01dOGH10.10.2001

Auch; nur T1

1 Ob 96/04fOGH12.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kreditrückzahlungsraten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0030OB00515_9100000_002

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