OGH 4Ob2335/96b

OGH4Ob2335/96b12.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margareta D*****, vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopold A*****, vertreten durch Dr.Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen S 539.763,-- sA (Revisionsinteresse S 150.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28.August 1996, GZ 16 R 148/96v-53, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1435 ABGB.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich (Koziol/Welser10 I 425 ff mwN aus der Lit; SZ 61/218; JBl 1993, 592) verneint. Die Aufwendungen der Klägerin wurden nach den Feststellungen einvernehmlich gemacht; die "unbegründete Leistung" wurde also nicht von der Klägerin allein veranlaßt. Daß der Beklagte, dem bestimmte Vermögenswerte verblieben sind, eines Ausgleichs dafür bedürfte, daß er im Fall der Rückzahlung des Empfangenen finanziell ruiniert ist, trifft nicht zu. Wenn es - wie die Revision meint - "infatil" ist, an den "ewigen" Bestand der Lebensgemeinschaft zu glauben, dann mußte auch dem Beklagten bewußt sein, daß er allenfalls die von der Klägerin nur im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft gemachten Aufwendungen auf sein Haus udgl (teilweise) werde zurückzahlen müssen. Für eine Billigkeitsentscheidung zu seinen Gunsten ist daher kein Platz.

Auf die Ursachen der Auflösung der Lebensgemeinschaft kommt es nicht an. Selbst wenn die Klägerin die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft vereitelt hätte, stünde ihr der Anspruch auf Ersatz im Rahmen des verschafften Nutzens zu (EF 54.321). Mehr wurde ihr aber ohnehin nicht zuerkannt.

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