OGH 1Ob96/04f

OGH1Ob96/04f12.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard G*****, vertreten durch Dr. Michael Prager, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Eva H*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.375,70 EUR sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2003, GZ 36 R 81/03h-24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 24. Juni 2002, GZ 18 C 1265/01h-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte die Zahlung von 129.012,50 S (= 9.375,70 EUR), weil die Beklagte der von ihr eingegangenen Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen in einem von den Streitteilen gemeinsam aufzubauenden Pferdezuchtbetrieb nicht nachgekommen sei, er deshalb Ersatzarbeitskräfte zum Preis von 98.000 S (= 7.121,94 EUR) habe beschäftigen müssen, und weil die Beklagte ihrer weiteren Verpflichtung zur Rückzahlung der Hälfte von Kreditraten (insgesamt 31.012,50 S = 2.253,77 EUR) nicht nachgekommen sei. Die Streitteile hätten eine Liegenschaft erworben und ein detailliertes Betriebskonzept für den Betrieb einer Pferdezucht erstellt. Die Beklagte habe ohne ersichtlichen Grund wider Treu und Glauben den Hof verlassen und sei ihren Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen. Die Beklagte wendete ein, es habe lediglich eine Lebensgemeinschaft bestanden, die aus vom Kläger zu vertretenden Umständen in Brüche gegangen sei. Die Streitteile hätten keine Vereinbarung getroffen, wonach die Beklagte Raten für das von ihnen gemeinsam aufgenommene Darlehen zurückzuzahlen habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Parteien hätten (schlüssig) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, wobei sich die Beklagte zu bloßer Arbeitsleistung und der Einbringung von zwei Pferden als Sachleistung verpflichtet habe. Durch den "Hinauswurf der Beklagten" habe der Kläger den Vertrag aufgekündigt. Dies habe die Beklagte akzeptiert. Es sei lediglich Verlust zu verteilen. Als alleiniger Eigentümer der Gesellschaftsaktiven und als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, auf dem die Pferdezucht betrieben werden sollte, sowie aufgrund seiner Verfügungsmacht über die vorhandenen Pferde ziehe er den gesamten Nutzen aus dem Vermögen der Gesellschaft, weshalb er die auf die Gesellschaft entfallenden Lasten nicht auf beide Gesellschafter aufteilen könne.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach - verfehltermaßen bloß in den Entscheidungsgründen - aus, dass die Revision zulässig sei. Die Streitteile seien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen, um eine Pferdezucht zu betreiben. Sie hätten zur Erreichung des Gesellschaftszwecks gemeinsam einen Kredit aufgenommen. Das Eigentum an der Liegenschaft sei lediglich für den Kläger einverleibt worden. Dieser sei seinem Beruf nachgegangen, während die Beklagte die auf dem Hof erforderlichen Arbeiten verrichtet habe. Zur Abdeckung aller Ausgaben seien das unselbständige Erwerbseinkommen des Klägers, das Karenzgeld der Beklagten, die Familienbeihilfe und die Einkünfte aus zwei Mietpferden verwendet worden. Die Aufnahme des Kredits und der Erwerb der Liegenschaft hätten einen Teil der gesellschaftlichen Tätigkeit dargestellt. Die Teilung des Gesellschaftsvermögens unterbleibe, wenn die bisherigen Gesellschafter ausdrücklich oder schlüssig die Fortführung des bisher von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens durch einen der beiden verbliebenen ehemaligen Gesellschafter vereinbarten, was hier der Fall sei, denn der Kläger habe den Betriebsgegenstand übernommen. Demnach habe er sowohl die Gewinne wie auch die Verluste allein zu tragen, und die Beklagte sei als ausscheidende Gesellschafterin im Innenverhältnis von jeglicher Haftung frei. Die Beklagte habe die Lebensgemeinschaft mit dem Kläger keinesfalls grundlos beendet, vielmehr sei der Kläger dafür verantwortlich.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Den Vorinstanzen ist dahin zu folgen, dass die Streitteile eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 1175 ff ABGB gegründet haben. Nach den - zum Teil in der rechtlichen Beurteilung enthaltenen - Feststellungen der Vorinstanzen verpflichtete sich die Beklagte bloß zu Arbeitsleistungen und zur Einbringung von zwei Pferden (S 18 f des Ersturteils). Dass diese Pferde dem Kläger nicht mehr zur Verfügung stünden, hat er gar nicht behauptet. Aus dem Umstand, dass die Beklagte keine Arbeitsleistungen mehr erbringt, kann der Kläger keinerlei Ansprüche ableiten. Nach den Feststellungen benahm er sich nämlich dem Sohn der Beklagten gegenüber äußerst ekelhaft und bezeichnete ihn des öfteren als "unnützen Fresser" und "fette Sau", wodurch das Kind zum Bettnässer wurde (S 8 des Ersturteils). Des weiteren behandelte er die Beklagte - seine Lebensgefährtin - schlecht, indem er deren Arbeit ungerechtfertigt kritisierte und "heruntermachte". Schließlich beschimpfte er seine Lebensgefährtin als "Hure", ging aggressiv gegen sie vor und forderte sie auf, vom Hof zu verschwinden (S 9 f des Ersturteils). Bei diesem Sachverhalt ist ein Verschulden der Beklagten an der Nichterbringung der von ihr ursprünglich zugesagten Arbeitsleistungen nicht zu erkennen, vielmehr hat der Kläger selbst die Erbringung dieser Leistungen vereitelt und durch den "Hinauswurf" seiner Lebensgefährtin (S 12 des Ersturteils) die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beendet. Der Kläger hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass er Ersatzarbeitskräfte einstellen und hiefür Geldbeträge aufwenden musste. Mangels Verschuldens der Beklagten kann ihm aus diesem Titel jedenfalls kein Schadenersatz zuerkannt werden.

Es ist aber auch das Begehren des Klägers auf Zuspruch eines Teils - nämlich der Hälfte - der monatlichen Rückzahlungsraten für das von den Streitteilen gemeinsam aufgenommene Darlehen nicht berechtigt. Wenngleich nicht allein deshalb, weil er den Betriebsgegenstand zur Gänze übernommen haben soll, auch sämtliche Verluste der Gesellschaft auf ihn übergegangen sein mögen (so aber S 5 des Berufungsurteils), ist der (schlüssig zustandegekommene) Gesellschaftsvertrag der Streitteile zu beachten (vgl 6 Ob 285/99a; SZ 59/161), nach dem sich die Beklagte lediglich zur Erbringung von Arbeitsleistungen und zur Einbringung von zwei Pferden - als Sachleistung - verpflichtet hatte. Es traf und trifft sie daher keine Verpflichtung, Rückzahlungen auf einen Kredit zu tätigen, der letztlich ohnehin dem Kläger als Eigentümer der zum Betrieb der Pferdezucht angeschafften Liegenschaften zugute kommt. Dies entspricht durchaus der Regelung des § 1215 ABGB, die auch auf die Regeln über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache (§§ 841 ff ABGB) abstellt. Demgemäß hat der Kläger, der die zum Zwecke der Pferdezucht angekaufte Liegenschaft in sein Eigentum übernommen hat, auch die Kreditraten allein zurückzuzahlen, die zur Abdeckung des Darlehens - für den Kauf der Liegenschaft - erforderlich sind. Dass die Beklagte nach außen, also dem Kreditinstut gegenüber, für die Rückzahlung des Kredits haftet, ist für die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens im Innenverhältnis irrelevant.

Bei seinen Ausführungen, die Beklagte habe das Gesellschaftsverhältnis zur Unzeit gekündigt, entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt, hat doch er das Gesellschaftsverhältnis durch den "Hinauswurf" der Beklagten aufgelöst. Hat er den zunächst angestrebten Erfolg durch sein schuldhaftes Verhalten vereitelt, so könnte er nur Bereicherungsansprüche - aus Vorteilen der Beklagten, die jedoch nicht ersichtlich sind - gegen seine Mitgesellschafterin geltend machen (RdW 2002, 421; 4 Ob 2335/96b; 6 Ob 725/87; SZ 48/59). Jedenfalls aber, wäre eine allenfalls von der Beklagten vorgenommene Aufkündigung der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft berechtigt und nicht zur Unzeit erfolgt, geht man von dem von den Vorinstanzen führenden Sachverhalt - dem zur Auflösung der Lebensgemeinschaft und damit auch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgestellten Verhalten des Klägers - aus.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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