OGH 10ObS414/90 (RS0083987)

OGH10ObS414/9012.3.1991

Rechtssatz

Eine Verfrühung des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr ist jedenfalls erheblich, mag er auch erst lange Jahre nach dem Unfall (hier: 26) aufgetreten sein).

Normen

ASVG §175

10 ObS 414/90OGH12.03.1991

Veröff: SZ 64/28 = SSV-NF 5/22

10 ObS 222/92OGH15.09.1992
10 ObS 150/94OGH28.02.1995
10 ObS 46/97fOGH27.03.1997
10 ObS 187/01zOGH10.07.2001

Vgl auch

10 ObS 108/07sOGH09.10.2007

Beisatz: Allein maßgebliche Bedeutung kommt einer Zeitspanne von einem Jahr aber keineswegs zu; entscheidend ist vielmehr, ob der Körperschaden aufgrund der Anlage auch durch eine alltäglich vorkommende Belastung in etwa zur selben Zeit eingetreten wäre. (T1)

10 ObS 164/09dOGH20.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Dieser Zeitspanne von einem Jahr kommt jedoch keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu; die Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache richtet sich vielmehr nach den Besonderheiten des Einzelfalls. (T2)

10 ObS 126/15zOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_010OBS00414_9000000_001

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