OGH 1Ob1502/91 (RS0073871)

OGH1Ob1502/916.3.1991

Rechtssatz

Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. Gleiches gilt wenn der Frachtführer vom Verlader den Ersatz seines infolge der mangelhaften Verladung oder Verstauung am Transportmittel entstandenen Schadens begehrt.

Normen

CMR Art17 Abs4 litc

1 Ob 1502/91OGH06.03.1991

Veröff: WBl 1991,239 = RdW 1992,240

1 Ob 603/95OGH04.06.1996

Auch; nur: Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. (T1)

3 Ob 2035/96bOGH21.05.1997
6 Ob 318/01kOGH21.02.2002

Auch; Beisatz: Die Haftung des Frachtführers für einen während des Transports entstandenen Schadens am Frachtgut entfällt, wenn er die Verladung weder übernommen noch tatsächlich durchgeführt hat und das Schadensereignis aus einer durch die Verladung begründeten Gefahr entstanden ist, das heißt Folge unsachgemäßer Verladung oder Verstauung ist. (T2)

3 Ob 103/01wOGH27.02.2002

nur: Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. (T3)

8 Ob 148/02aOGH13.02.2003

Auch; Beisatz: Es ist auch darauf abzustellen, wer zur Beladung verpflichtet war, da zumeist andere Mitwirkende dann als dessen Erfüllungsgehilfen angesehen werden. (T4)

3 Ob 166/04iOGH20.10.2004

nur: Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladeoperationen bzw Verstauungsoperationen tatsächlich durchgeführt hat. Haben jedoch Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte. (T5); Beis wie T4

7 Ob 126/09vOGH27.01.2010

Auch; Beisatz: Erfolgt während des Transports durch den Frachtführer oder seine Gehilfen eine Umladung des Gutes, so geschieht diese Behandlung während des Obhutszeitraums und unterliegt daher im vollen Umfang der strengen Haftung nach Art 17 Abs 1 CMR; Umladefehler gehen daher zu Lasten des Frachtführers und er kann sich auf den Haftungsausschluss des Art 17 Abs 4 lit c CMR nicht berufen. (T6)

7 Ob 5/13fOGH18.02.2013

nur T1

7 Ob 230/12tOGH27.03.2013

nur T1; nur T3; Beis wie T2

7 Ob 222/13tOGH19.03.2014

Auch; Beisatz: Die Haftungsbefreiung nach dieser Bestimmung richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladung tatsächlich vorgenommen hat, wer somit „Herr des Verladevorgangs“ war. Darunter wird derjenige verstanden, der selbst oder durch seine Leute tatsächlich verladen hat oder (persönlich oder durch seine Leute) die Oberaufsicht über den Verladevorgang innehatte. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19910306_OGH0002_0010OB01502_9100000_001