Rechtssatz
Stützt der Kläger das Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, so entbindet ihn eine solche Leerformel nicht von der Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen vorzubringen.
8 Ob 707/89 | OGH | 12.02.1991 |
Veröff: GesRZ 1991,219 = RdW 1991,261 |
4 Ob 12/02x | OGH | 13.03.2002 |
Auch; Beisatz: Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, also die kurze und vollständige Angabe der rechtserzeugenden Tatsachen. (T1) |
8 Ob 98/06d | OGH | 21.09.2006 |
Auch; Beisatz: Dass sich der Kläger überdies „auf jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund" stützte, reicht mangels jeglichen Sachvorbringens insbesondere zum Vertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Werkbesteller und den sich daraus ergebenden (Schutz)Pflichten nicht aus, das Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0080OB00707_8900000_001
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