OGH 8Ob234/00w

OGH8Ob234/00w12.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Mondl und Dr. Gregor Trummer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei I***** GmbH, *****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der H*****gesellschaft mbH, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 5,000.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31. Mai 2000, GZ 1 R 60/00z-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin hat in der Klage ausschließlich Vorbringen zum vereinbarten Pönale erstattet. Die Leerformel, sie stütze ihren Anspruch "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" entbindet sie nicht von der Verpflichtung, weitere rechtserzeugende Tatsachen (hier: zum konkret zu errechnenden Schadenersatzanspruch) vorzubringen (RdW 1991, 261; 9 Ob 120/99h ua). Mangels substantiierter Behauptungen waren die Vorinstanzen nicht gehalten, andere Anspruchsgrundlagen zu prüfen.

Nach ständiger Rechtsprechung hindern die Bestimmungen des § 21 KO bzw des § 20a AO vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrechte nicht (8 Ob 651/86; 8 Ob 539/91 ua). Die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 10. 6. 1996 (Beil./1) durch die Vorinstanzen, die Beklagte habe erkennbar jedenfalls nicht in den Vertrag zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin eintreten wollen, führt ebensowenig zu einem unvertretbaren Ergebnis, wie die Annahme einer wirksamen - der späteren Kündigung durch die Klägerin den Boden entziehenden - Auflösungserklärung. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen bringen keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung.

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