OGH 3Ob214/10g

OGH3Ob214/10g14.12.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** G*****, vertreten durch Denk & Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. A***** S*****, vertreten durch Dr. Franz Marschall & Mag. Rene Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 100.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2010, GZ 13 R 131/10w-43, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Mai 2010, GZ 56 Cg 180/08i-38, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision gerichtete Klagebegehren mit der Begründung ab, zwischen den Streitteilen sei kein Maklervertrag geschlossen worden.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung des auf Vertrag gestützten Provisionsanspruchs ist das (zumindest schlüssige) Zustandekommen eines Vermittlungsvertrags (RIS-Justiz RS0062685). Die Beurteilung, ob ein solcher Vertragsschluss anzunehmen ist, wirft - von hier nicht vorliegender, vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender krasser Fehlbeurteilung im Einzelfall abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl zur Vertragsauslegung RIS-Justiz RS0044358, RS0042936).

Ob bei Gelegenheitsmaklern ebenso wie bei gewerblichen Immobilienvermittlern die bloße Namhaftmachung eines Interessenten als Voraussetzung des vertraglichen Provisionsanspruchs des Maklers genügt, ist mangels vertraglicher Grundlage im vorliegend zu beurteilenden Fall ohne Relevanz. Die Vorinstanzen haben hier das (allenfalls schlüssige) Zustandekommen eines Vermittlungsvertrags ohne aufzugreifende Fehlbeurteilung verneint. Nach den maßgeblichen festgestellten Umständen des Einzelfalls war hier für den Beklagten nicht erkennbar, dass der Kläger, der unstrittig nicht gewerblicher Immobilienmakler ist, als Gelegenheitsmakler auftreten wollte und sich daher eine Provision für seine Vermittlungstätigkeit erwartete.

Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist gleichfalls eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung - abgesehen von hier nicht vorliegender krasser Fehlbeurteilung - keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828).

Mangels Berechtigung des geltend gemachten Honoraranspruchs dem Grunde nach (keine Vertragsbeziehung, kein konkretes Vorbringen zur Grundlage eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs, die pauschale Stützung des Klagebegehrens auf jeden erdenklichen Rechtsgrund reicht als Leerformel nicht: RIS-Justiz RS0037591) kommt den weiters vom Revisionswerber zur Höhe des geltend gemachten Provisionsanspruchs relevierten Fragen keine Relevanz zu.

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