OGH 8Ob589/89 (RS0035491)

OGH8Ob589/8913.12.1990

Rechtssatz

Mangels Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Prozessparteien ist der Beitritt als NI noch nicht wirksam. Von der NI vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Prozesshandlungen sind unwirksam und unbeachtlich.

Nebenintervention

 

Normen

ZPO §17
ZPO §18
ZPO §18 Abs1
ZPO §18 Abs2

8 Ob 589/89OGH13.12.1990
1 Ob 543/91OGH15.05.1991
6 Ob 598/94OGH30.06.1994

nur: Mangels Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Prozessparteien ist der Beitritt als NI noch nicht wirksam. (T1)

9 ObA 311/98wOGH25.11.1998
1 Ob 66/99hOGH23.03.1999

Auch; nur T1

1 Ob 109/16kOGH30.08.2016

nur T1; Beisatz: Der Beitritt des Nebenintervenienten wird idR erst durch die vom Gericht verfügte Zustellung des Beitrittsschriftsatzes oder des Protokollaranbringens (§ 434 Abs 1 ZPO; § 39 Abs 2 Z 2 ASGG) nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens an beide Parteien wirksam, nicht aber schon durch eine solche im direkten Wege nach § 112 ZPO. (T2); Veröff SZ 2016/78

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0080OB00589_8900000_001

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