Normen
UVG §4 Z2
1 Ob 503/91 | OGH | 28.11.1990 |
4 Ob 1576/95 | OGH | 23.05.1995 |
Auch; nur: Es kann auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuß bewilligt werden. (T1) Beisatz: Auch schon 4 Ob 547/92. (T2) Veröff: EFSlg 69422 |
7 Ob 28/00v | OGH | 08.11.2000 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Zurückwechseln auf einen nicht mehr als relevant anzusehenden Unterhaltstitel (Titelvorschuss) ist nach Gewährung von Richtsatzvorschüssen nicht möglich. (T3) |
10 Ob 37/16p | OGH | 19.07.2016 |
Auch; nur: Es kann auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuss bewilligt werden, wenn die Dreijahresfrist seit Schaffung des Titels abgelaufen ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners in absehbarer Zeit nicht gelingt. (T4)<br/>Beisatz: Es ist nicht ersichtlich, wieso ein Wechsel auf einen Titelvorschuss nach Gewährung von Richtsatzvorschüssen nicht grundsätzlich zulässig sein sollte (gegenteilig zu T3). (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19901128_OGH0002_0010OB00503_9100000_001
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