OGH 1Ob503/91 (RS0076249)

OGH1Ob503/9128.11.1990

Rechtssatz

Die Gewährung eines sogenannten Richtsatzvorschusses nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG (Mißlingen der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners) ist entgegen veröffentlichter Rechtsauffassung der zweiten Instanz (Landesgericht ZRS Wien EFSlg 57475, 54726, 46441, 41479) nicht davon abhängig, daß der gegebene Titel ein sogenannter Untertitel ist, dh mit der Unterhaltsverpflichtung in eklatantem Widerspruch steht. Es kann auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuß bewilligt werden, wenn die Dreijahresfrist seit Schaffung des Titels abgelaufen ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht gelingt.

Normen

UVG §4 Z2

1 Ob 503/91OGH28.11.1990
4 Ob 1576/95OGH23.05.1995

Auch; nur: Es kann auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuß bewilligt werden. (T1) Beisatz: Auch schon 4 Ob 547/92. (T2) Veröff: EFSlg 69422

7 Ob 28/00vOGH08.11.2000

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein Zurückwechseln auf einen nicht mehr als relevant anzusehenden Unterhaltstitel (Titelvorschuss) ist nach Gewährung von Richtsatzvorschüssen nicht möglich. (T3)

10 Ob 37/16pOGH19.07.2016

Auch; nur: Es kann auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuss bewilligt werden, wenn die Dreijahresfrist seit Schaffung des Titels abgelaufen ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners in absehbarer Zeit nicht gelingt. (T4)<br/>Beisatz: Es ist nicht ersichtlich, wieso ein Wechsel auf einen Titelvorschuss nach Gewährung von Richtsatzvorschüssen nicht grundsätzlich zulässig sein sollte (gegenteilig zu T3). (T5)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19901128_OGH0002_0010OB00503_9100000_001

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