OGH 4Ob1576/95

OGH4Ob1576/9523.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Miriam S*****, und des Mounir S*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5.April 1995, GZ 21 R 132, 133/95-102, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:

Daß den Unterhaltsberechtigten - wie hier - ein Titelvorschuß (§§ 3, 4 Z 1 UVG) gewährt worden war, bildete kein Hindernis für einen Vorschuß nach § 4 Z 2, zweiter Fall, UVG (Knoll, UVG, Rz 2 zu § 4; EFSlg 69.422 = ÖA 1993, 142/UV57). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen kann keine Rede davon sein, daß die Rechtskraft der Weitergewährungsbeschlüsse vom 13.2.1995, ON 93 und 94, der Gewährung des Vorschusses nach § 4 Z 2 UVG im Wege gestanden wäre.

Da eine Erhöhung des mit B. v. 13.9.1991, ON 80, bestimmten Unterhaltsbetrages von je S 2.000 nicht erreicht wurde, weil der Vater nicht gehört werden konnte, liegen die Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG vor.

Die mangelnde Leistungsfähigkeit des in Tunesien lebenden Vaters mag wahrscheinlich sein. Die Vorschußleistung ist aber nur dann ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsschuldner "offenbar zur Leistung des höheren Unterhalts nicht imstande ist". Eine Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG setzt also voraus, daß der Unterhaltsschuldner an sich, dem Grunde nach, in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Die Leistungsunfähigkeit müßte sich jedoch auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des § 11 Abs 2 UVG durch einen positiven Beweis ergeben. Ein Beweisdefizit und Zweifel über die Leistungsfähigkeit stehen daher einer Bevorschussung nicht entgegen (Knoll aaO Rz 6 und 7 zu § 4 Z 2 und 3 UVG; SZ 63/95; ÖA 1993, 142/UV57 = EFSlg 69.425; EFSlg 72.517 uva).

Die Besserstellung eines Kindes, dessen Unterhaltspflichtiger eine auch nur geringfügige Unterhaltserhöhung vereitelt, gegenüber einem Kind, dessen Unterhaltspflichtiger seiner Pflicht nachkommt - der Richtsatzvorschuß übersteigt den Betrag von S 2.000 - wird offenbar vom Gesetzgeber zur Erreichung des sozialpolitischen Zwecks der Unterhaltssicherung durch Gewährung des Vorschusses in Richtsatzhöhe nicht als schädlich angesehen (EFSlg 66.610; ÖA 1993, 142/UV57).

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