OGH 3Ob574/90 (RS0048743)

OGH3Ob574/9024.10.1990

Rechtssatz

Unter einer Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Wahlelternteil entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen, also jene Summe von zwischenmenschlichen Beziehungen und Bindungen, wie sie sich zwischen Kindern, die ihre Umwelt im Zuge ihres Heranwachsens bewußt erfaßten, und ihren Eltern entwickeln. Beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf Absichten des Wahlelternteiles zulassen, die dem Wohl des Kindes widersprechen könnten, ist aber eine Beurteilung, inwieweit diese Eltern - Kind - Beziehung dauerhaft fortgesetzt werden wird, entbehrlich.

Normen

ABGB §180
ABGB §180a

3 Ob 574/90OGH24.10.1990
7 Ob 68/02dOGH29.04.2002

nur: Unter einer Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Wahlelternteil entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen, also jene Summe von zwischenmenschlichen Beziehungen und Bindungen, wie sie sich zwischen Kindern, die ihre Umwelt im Zuge ihres Heranwachsens bewußt erfaßten, und ihren Eltern entwickeln. (T1)

9 Ob 58/04aOGH09.06.2004

Auch; nur: Unter einer Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Wahlelternteil entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen. (T2)

6 Ob 179/05zOGH15.12.2005

Beisatz: Hier: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. Ob die Voraussetzungen des § 180a Abs 1 ABGB vorliegen, braucht hier daher nicht geprüft zu werden. (T3)

9 Ob 62/06tOGH27.09.2006

nur T2; Veröff: SZ 2006/140

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0030OB00574_9000000_001

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