OGH 4Ob555/90 (RS0020903)

OGH4Ob555/9023.10.1990

Rechtssatz

Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjekts, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine Konkursforderung. Eine solche Konkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen, sondern auf andere Weise - im Wege der Räumungsexekution nach § 349 EO - durchzusetzen ist.

Normen

ABGB §1118 A1
KO §6
KO §23
KO §110

4 Ob 555/90OGH23.10.1990
8 Ob 36/95OGH14.03.1996

Auch; Veröff: SZ 69/70

8 Ob 247/99bOGH24.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern gemäß § 110 KO, wobei der bestreitende Konkursgläubiger selbst in Konkurs verfallen ist. (T1)

8 Ob 254/99gOGH24.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Wird mit dem geltend gemachten Hauptanspruch (hier: Aufhebung eines Mietvertrages) kein Anteil an der Konkursmasse begehrt, ist eine Anmeldung vor Fortsetzung des Prozesses entbehrlich. Dies gilt allerdings nicht für den mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entstehenden Kostenersatzanspruch. (T2); Veröff: SZ 73/40

1 Ob 106/02yOGH11.06.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Ein gegen den Gemeinschuldner in einer Aufkündigung erhobenes Begehren auf Übernahme eines Bestandobjekts ist als Konkursforderung zu qualifizieren. (T3); Veröff: SZ 2002/82

5 Ob 187/02iOGH12.09.2002

Auch; nur: Ein gegen den Gemeinschuldner erhobenes Begehren auf Räumung eines Bestandobjekts, das er im Rahmen seines Unternehmens gemietet hat, betrifft sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und ist daher eine Konkursforderung. Eine solche Konkursforderung ist aber weder anmeldungspflichtig noch Gegenstand der Prüfung. (T4); Beisatz: Eine Mietzins- und Räumungsklage betrifft grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen. Daran ändert sich weder etwas durch den Umstand, dass der Vermieter mit dem - insoweit nicht verfügungsberechtigten - Gemeinschuldner während des anhängigen Konkursverfahrens eine Vereinbarung über die Bezahlung des Mietzinsrückstands und die Räumung des Bestandobjekts geschlossen hat, noch durch die allfällige Absicherung der Mietzinsforderung durch das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht gemäß § 1101 ABGB. (T5)

5 Ob 314/04vOGH08.02.2005
8 Ob 146/08sOGH16.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine Mietzins- (und Räumungs-)klage betrifft grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen. (T6); Beisatz: Ungeachtet des der Klägerin zustehenden gesetzlichen Pfandrechts nach § 1101 ABGB, kann ein Absonderungsgläubiger wegen der Prozesssperre gemäß § 6 Abs 1 KO und der Exekutionssperre gemäß § 10 Abs 1 KO nach Fälligkeit seiner Forderung nur aus dem Titel eines dinglichen Rechts zur Befriedigung aus dem vom Absonderungsrecht betroffenen Vermögen gemäß § 461 ABGB im Wege der Pfandrechtsklage vorgehen, die auf die Duldung der Exekution in das Absonderungsgut gerichtet ist. Aus § 11 KO ergibt sich, dass nur die Geltendmachung des Absonderungsrechts im Sinn der zitierten Pfandrechtsklage mit dem Begehren auf abgesonderte Befriedigung aus den Pfandgegenständen vom Konkursverfahren und damit der Prozesssperre unberührt bleibt. Eine Mietzinsklage hingegen ist von der Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO erfasst. (T7); Bem: Mit Darlegung der unterschiedlichen konkursrechtlichen Stellung des Vermieterpfandrechts nach § 1101 ABGB und des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG. (T8)

3 Ob 243/11yOGH22.02.2012

Vgl; Vgl auch Bem wie T8<br/>Veröff: SZ 2012/19

Dokumentnummer

JJR_19901023_OGH0002_0040OB00555_9000000_001

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