OGH 13Os109/90-6 (RS0098989)

OGH13Os109/90-611.10.1990

Rechtssatz

Ein nach § 270 Abs 3 StPO in das Urteil aufgenommener, indes unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk führte, bildet einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund.

Normen

StPO aF vor StPÄG 1993 §270 Abs3
StPO §364

13 Os 109/906OGH11.10.1990
11 Os 94/93OGH24.08.1993
13 Os 151/92OGH25.08.1993
15 Os 176/11pOGH01.06.2012

Auch

14 Os 17/13aOGH05.03.2013

Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kann ein Beschluss, mit dem über Antrag eines Nichtigkeitswerbers zum wiederholten Mal (und daher wirkungslos) die Frist zur Ausführung der Beschwerdegründe nach § 285 Abs 2 StPO verlängert wurde, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden, weil die zur Fristversäumnis führende Rechtsansicht primär durch einen Fehler des Gerichts veranlasst wurde. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Aufgrund des Hinweises der Generalprokuratur auf eine jüngst ergangene Leitentscheidung, wäre ab Zustellung deren Stellungnahme erkennbar gewesen, dass eine Fristversäumung in Rede stand. Bei gebotener Sorgfalt wäre der Verteidiger gehalten gewesen, zur Wahrung der Rechte des Angeklagten nicht bloß eine Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, sondern vor allem binnen 14 Tagen ab der Zustellung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung einzubringen. (T2)

11 Os 135/14hOGH09.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass die Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift (bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) ab Bewirkung der zuletzt vorgenommenen Zustellung (an den Verteidiger bzw den Angeklagten) zu laufen beginnt. (T3)

12 Os 10/16mOGH16.06.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0130OS00109_9000006_001

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