OGH 9ObA602/90 (RS0050620)

OGH9ObA602/9010.10.1990

Rechtssatz

Charakteristisch für die Überlassung ist, dass die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers (Überlassers), sondern in Unterordnung unter deren Weisungsbefugnis in den Betrieben des Beschäftiger erbringt. Während die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Arbeitskraft und dem Überlasser im Arbeitsvertrag geregelt sind, beruht die schuldrechtliche Verbindung zwischen Überlasser und Beschäftiger auf dem Überlassungsvertrag (Dienstverschaffungsvertrag); eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft besteht im Allgemeinen nicht. Ausgehend von der Arbeitgeberrolle des Überlassers trifft diesen auch die Pflicht zur Entgeltzahlung.

Arbeitsverschaffungsvertrag

 

Normen

AÜG §3 Abs1

9 ObA 602/90OGH10.10.1990

Veröff: SZ 63/173 = Arb 10896 = ZAS 1991,204 (Andexlinger)

4 Ob 138/91OGH16.06.1992

Beisatz: Hier: Arbeitskräfteüberlassung vor AÜG. (T1)

7 Ob 304/02kOGH29.01.2003
9 ObA 125/07hOGH19.12.2007

nur: Während die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Arbeitskraft und dem Überlasser im Arbeitsvertrag geregelt sind, beruht die schuldrechtliche Verbindung zwischen Überlasser und Beschäftiger auf dem Überlassungsvertrag (Dienstverschaffungsvertrag); eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft besteht im Allgemeinen nicht. (T2)<br/>Beisatz: Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich sämtliche Entgeltansprüche an den Überlasser zu richten. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/211

9 ObA 2/08xOGH07.02.2008

Auch; nur T2; Beisatz: Im Falle der Arbeitskräfteüberlassung besteht im Allgemeinen eine vertragliche Regelung zwischen dem Beschäftiger und der Arbeitskraft nicht. Dennoch kann im Ausnahmefall ein Vertragsverhältnis zwischen Beschäftiger und Arbeitskraft zustande kommen. (T4)

2 Ob 261/07gOGH24.09.2008

Veröff: SZ 2008/137

9 ObA 64/10tOGH28.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuweisung an einen Beschäftiger im Rahmen einer Ausgliederung. (T5)<br/>Beisatz: Im Einzelfall und in engen Grenzen können auch zwischen dem zugewiesenen Dienstnehmer und dem Beschäftiger privatrechtliche Nebenabreden wirksam begründet werden. (T6)

9 ObA 55/11wOGH26.05.2011

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 38/11wOGH28.06.2011

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 9 BB-SozPG. (T7)

8 ObA 54/11sOGH30.08.2011

Veröff: SZ 2011/110

9 ObA 76/10gOGH27.07.2011

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zuweisung eines Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH. (T8)

4 Ob 16/14bOGH17.02.2014

Vgl auch

8 ObA 13/18xOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

7 Ob 198/21zOGH25.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00602_9000000_001

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