OGH 5Ob94/90 (RS0070162)

OGH5Ob94/909.10.1990

Rechtssatz

Hinsichtlich des unbrauchbaren Zustandes einer Wohnung besteht die dem Mieter im § 16 Abs 2 Z 4 MRG auferlegte Anzeigepflicht nicht (MietSlg 37331/51, 38339).

Normen

MRG §15a Abs1 Z4
MRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z4
MRG §16 Abs2 Z4

5 Ob 94/90OGH09.10.1990
5 Ob 1037/91OGH11.06.1991
5 Ob 123/91OGH12.11.1991
5 Ob 255/98fOGH15.06.1999

Auch; Beisatz: Grundsätzlich keine Bemängelungspflicht bei Unbrauchbarkeit der Wohnung. (T1)

5 Ob 120/00hOGH16.05.2000

Auch; Beisatz: Die Judikatur verneint eine aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG ableitbare Obliegenheit des Mieters, dem Vermieter die beim Abschluss des Mietvertrages beziehungsweise beim Bezug des Mietobjektes bestehenden, die Unbrauchbarkeit der Wohnung bedingenden Mängel der Elektroinstallationen anzuzeigen. (T2); Veröff: SZ 73/81

5 Ob 304/01vOGH09.04.2002

Auch; Beis wie T1

5 Ob 247/05tOGH24.01.2006

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: In Fällen gerade nicht unschwer erkennbarer Mängel kann aber das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen; dieser Gedanke hat in 5 Ob 44/02k und zu 5 Ob 132, 133/91 = MietSlg 43/38 Eingang in die Judikatur gefunden. (T3); Beisatz: Hier: Erkennt der Mieter im Zuge weitreichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben. (T4)

5 Ob 295/06bOGH16.01.2007

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ratio der Rügeobliegenheit ist es allerdings, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjekts drohen, welche ihm nicht ohne weiteres einsichtig sind. (T5); Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des § 49e MRG idF WRN 2006 ist keine generelle Rügeobliegenheit im Sinn des § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge anzunehmen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_0050OB00094_9000000_001

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