Rechtssatz
Eine Wettbewerbshandlung erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun eines Gewerbetreibenden erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt.
Normen
UWG §1 C4
UWG §1 C5a
4 Ob 2008/96i | OGH | 26.03.1996 |
nur: Eine Wettbewerbshandlung erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. (T1) Beisatz: Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs setzt ein Wettbewerbsverhältnis und eine Wettbewerbsabsicht voraus. (T2) |
4 Ob 52/98w | OGH | 21.04.1998 |
nur T1; Beisatz: Das allerdings auch erst durch die beanstandete Handlung begründet werden kann. (T3) |
4 Ob 238/01f | OGH | 16.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Ist demnach eine Handlung geeignet, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, so begründet sie regelmäßig ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, weil damit die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind und das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen vermutet wird. (T4) Beisatz: Mit der Gestaltung ihres Benachrichtungsschreibens, dass ein "Organisationsbeitrag" zu zahlen sei, wenn der von ihr zugesagte Gewinn angefordert wird, verschafft sich die Unternehmerin finanzielle Mittel, die ihr nicht zustehen. Diese "Einnahmen" sind geeignet, ihre Finanzkraft und damit ihre Wettbewerbsposition zu stärken. Das ihr vorgeworfene Verhalten ist demnach eine Wettbewerbshandlung; damit ist auch zu vermuten, dass die Beklagte in Wettbewerbsabsicht handelt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0040OB00088_9000000_001
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