Normen
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art5
1 Ob 614/90 | OGH | 11.07.1990 |
Veröff: SZ 63/131 = JBl 1991,389 = EFSlg XXVII/1 |
2 Ob 596/91 | OGH | 05.02.1992 |
nur: Dieses Übereinkommen gewährt dem gemeinsam mit dem anderen Elternteil zustehenden Sorgerecht eines Elternteiles auch schon vor einer Sorgerechtsentscheidung des Aufenthaltsstaates Schutz vor Verbringung durch den anderen, gleichfalls sorgeberechtigten Elternteil in einen Vertragsstaat. (T1) |
4 Ob 538/92 | OGH | 01.09.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Das Übereinkommen betrifft gerade auch den Fall, dass das Kind nach einem Auslandsaufenthalt, dem die das Sorgerecht (mitausübende) ausübende Person zugestimmt hatte, nicht mehr in seine bisherige Umwelt zurückgebracht wird. (T2) |
7 Ob 72/98h | OGH | 15.04.1998 |
Vgl |
1 Ob 167/08b | OGH | 30.09.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Zum Schweizer Sachrecht; Widerrechtlichkeit der Verbringung verneint. (T3); Beisatz: Die Anordnung einer vorsorglichen Maßnahme im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, bei der die Obhut über das Kind einstweilen auf den einen Elternteil übertragen wird bewirkt, dass diesem unabhängig vom Einverständnis des anderen Elternteils das Recht zusteht, über den Ort der Unterbringung des Kindes zu entscheiden. (T4) |
1 Ob 176/09b | OGH | 13.10.2009 |
Auch: Beisatz: Hier: Zum französischen Sachrecht. (T5) |
5 Ob 227/10h | OGH | 29.03.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zum spanischen Sachrecht. (T6) |
6 Ob 36/13g | OGH | 14.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Mitobsorgeberechtigten ist hinreichende Anwendungsvoraussetzung des HKÜ. (T7) |
6 Ob 39/13y | OGH | 20.03.2013 |
Vgl; Beis wie T7 (wurde vormals irrig T8 vergeben) |
6 Ob 75/13t | OGH | 22.04.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Selbst bei alleiniger Obsorge der Mutter für den gemeinsamen Sohn darf diese nach slowakischem Recht Wohnsitz für das Kind im Ausland nur dann nehmen, wenn entweder der Vater oder das Gericht dem zugestimmt haben. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, hat die Mutter das Kind widerrechtlich nach Österreich verbracht. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0010OB00614_9000000_001
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