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Artikel 5 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 5

Im Sinn dieses Übereinkommens umfaßt

  1. a) das „Sorgerecht“ die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen;
  2. b) das „Recht auf persönlichen Verkehr“ das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen.

Schlagworte

Besuchsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034594

alte Dokumentnummer

N2198821117S

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