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Artikel 6 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

KAPITEL II

ZENTRALE BEHÖRDEN

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, welche die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Staat, der aus autonomen Gebietskörperschaften besteht, steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die zentrale Behörde, an welche die Anträge zur Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können.

Zur Bestimmung der zentralen Behörden siehe die Erklärungen der Vertragsstaaten und § 1 des Durchführungsgesetzes BGBl. Nr. 513/1988.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034595

alte Dokumentnummer

N2198821118S

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