Normen
StGB §295
14 Os 54/90 | OGH | 03.07.1990 |
13 Os 7/99 | OGH | 10.02.1999 |
Vgl auch |
14 Os 150/02 | OGH | 09.09.2003 |
Auch; nur: Deliktsobjekt kann nur ein Gegenstand sein, der zur Verwendung als Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist. Diese Verwendungsbestimmung erfordert zwar keinen formellen Widmungsakt, wohl aber einen schon im Tatzeitpunkt bestehenden maßgeblichen Willensentschluß zu entsprechender Verwendung. (T1); Beisatz: Der Willensentschluss kann vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde, aber auch von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von einer zur Stellung von Anträgen berechtigten Partei gefasst und durch einen Beschluss auf Beweisaufnahme, eine Verfügung auf Beschlagnahme oder Sicherstellung, durch faktische Maßnahmen wie Fahndung nach dem Tatgegenstand, oder durch eine förmliche Antragstellung oder Berufung einer Partei auf das Beweismittel zum Ausdruck gebracht werden. (T2) |
14 Os 167/03 | OGH | 27.01.2004 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
11 Os 70/10v | OGH | 17.08.2010 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19900703_OGH0002_0140OS00054_9000000_004
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