OGH 6Ob563/90 (RS0047462)

OGH6Ob563/9031.5.1990

Rechtssatz

In Fällen, in welchen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere konkurrierende Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (§ 6 in Verbindung mit § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres (Regelbedarfes) Bedarfes aufzuteilen, sodaß die am LPfG orientierte Belastbarkeit jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch in solchen Fällen die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf.

Normen

ABGB §140 Ba

6 Ob 563/90OGH31.05.1990

Veröff: SZ 63/88 = ÖA 1991,101

8 Ob 615/90OGH28.06.1990

Veröff: ÖA 1991,103

1 Ob 1576/90OGH12.09.1990

nur: In Fällen, in welchen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere konkurrierende Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (§ 6 in Verbindung mit § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres (Regelbedarfes) Bedarfes aufzuteilen. (T1) Beisatz: Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Eltern die Einrede, bei der gegebenen Unterhaltsbemessung sei ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet (sogenanntes "benficium competentiae"), nicht zusteht, andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr haben könnte. (T2) Veröff: RZ 1991/50 S 146

8 Ob 1504/91OGH24.01.1991

nur: Die am LPfG orientierte Belastbarkeit jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch in solchen Fällen die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf. (T3)

4 Ob 512/92OGH28.01.1992

Auch; Beis wie T2

3 Ob 531/92OGH11.03.1992

Vgl auch; nur T1

10 Ob 505/93OGH21.09.1993
8 Ob 564/93OGH30.11.1993

Vgl auch

8 Ob 605/93OGH30.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Ein weiterer Anhaltspunkt, an der sich die Belastbarkeit des Unterhaltsverpflichteten orientieren kann, sind die Pfändungsfreibeträge von Arbeitseinkommen und Pensionseinkommen (§ 291 b EO; früher § 6 LPfG). Hiebei kann jener Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der ihm auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels verbleiben muß, als nur überschlagsmäßig zu ermittelnder Anhaltspunkt genommen werden. Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag läßt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (§ 291 b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, daß er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. (T4)

7 Ob 1505/94OGH02.02.1994

Auch

4 Ob 556/94OGH04.10.1994

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 67/162

4 Ob 513/96OGH26.03.1996

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 69/77

1 Ob 2233/96fOGH22.08.1996

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

4 Ob 236/04sOGH21.12.2004

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900531_OGH0002_0060OB00563_9000000_001

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