OGH 9ObA509/89 (RS0081653)

OGH9ObA509/8923.5.1990

Rechtssatz

Der Abschluß eines Dienstvertrages auf unbestimmte Zeit mit zwischen Teilbeschäftigung und Vollbeschäftigung variablem Beschäftigungsausmaß widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 2 lit e VBG nach der der Dienstvertrag entweder Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung vorsehen muß.

Arbeitsvertrag

 

Normen

VBG §4 Abs2 lite

9 ObA 509/89OGH23.05.1990
9 ObA 282/98fOGH23.12.1998

Beisatz: Hier: Das vereinbarte Beschäftigungsausmaß, das über eine Teilbeschäftigung hinausgehen konnte, ist in gesetzeskonformer Auslegung nur als solche durch § 45 Abs 2 VBG dem Dienstgeber eingeräumte Ermächtigung anzusehen, im Vertretungsfall auch das Beschäftigungsausmaß einseitig zu erhöhen, ohne daß es im Belieben der Beklagten stünde, eine Vollbeschäftigung und Teilbeschäftigung zu wählen. (T1)

8 ObA 59/13dOGH28.04.2014

Vgl; Beisatz: Dies steht aber einer befristeten Vereinbarung eines bestimmten Beschäftigungsausmaßes prinzipiell nicht entgegen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, wobei zunächst eine Vollbeschäftigung für insgesamt rund drei Jahre befristet vereinbart wurde, wonach eine Teilbeschäftigung mit 20 Wochenstunden folgen sollte. (T3)

8 ObA 38/17xOGH26.01.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtsprechung, dass eine befristet vereinbarte Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zulässig ist, erlaubt es nicht, das ursprüngliche dienstvertragliche Synallagma einseitig und auf unbestimmte Zeit zu Lasten des Dienstnehmers ändern zu können. (T4); Veröff: SZ 2018/4

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00509_8900000_002

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