OGH 3Ob549/90 (RS0076026)

OGH3Ob549/9023.5.1990

Rechtssatz

Es genügt nicht, dass Sozialhilfeleistungen erbracht werden, sondern es muss die Unterbringung selbst auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe angeordnet worden sein.

Normen

UVG §2 Abs2 Z2

3 Ob 549/90OGH23.05.1990

Veröff: ÖA 1991,22

2 Ob 557/92OGH30.09.1992

Auch

6 Ob 27/00iOGH05.10.2000
7 Ob 58/04mOGH21.04.2004
10 Ob 51/09mOGH02.03.2010

Beisatz: Eine Einstellung von Unterhaltsvorschüssen wegen Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn das Land als Sozialhilfeträger rechtlich zur Gewährung der Unterbringung verpflichtet war und eine entsprechende Anordnung getroffen hat, nicht aber, wenn die Unterbringung im Rahmen der Sozialhilfe ohne Rechtsanspruch erfolgte oder wenn bloß die durch eine Behinderung des Kindes bedingten Mehrkosten der Unterbringung in einem Heim getragen werden. (T1)

10 Ob 67/09iOGH02.03.2010

Beis wie T1

10 Ob 54/12gOGH29.01.2013
10 Ob 60/14tOGH25.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsvorschuss wird nach dem Gesetzeswortlaut durch eine im Rahmen der vollen Erziehung erfolgende Unterbringung ausgeschlossen, nicht aber schon bei jeder Art von Fremdunterbringung. Die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung liegen vor, wenn Sozialhilfeleistungen erbracht werden oder (bloße) Hilfen zur Erziehung gewährt werden, die noch nicht den Grad der vollen Erziehung erreichen. (T2); Veröff: SZ 2014/113

10 Ob 66/14zOGH24.03.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_0030OB00549_9000000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)