Normen
ZPO §530 E1
1 Ob 520/90 | OGH | 02.05.1990 |
Veröff: JBl 1991,50 |
9 Ob 157/99z | OGH | 09.07.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Ergänzungsklage hindert nicht die Geltendmachung "weiterer" Verschuldensgründe nach bereits erfolgter Ehescheidung mit selbständiger Klage. Verschuldensgründen, die aber bereits im Scheidungsverfahren - wenn auch ohne Stellung eines Mitverschuldensantrages - in der erkennbaren Absicht, die sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens in Frage zu stellen, geltend gemacht wurden, ist jedoch die Eignung, eine Ergänzungsklage als "weitere" Verschuldensgründe zu tragen, abzusprechen. Es würde damit nicht nur die Rechtskraftwirkung in unzulässiger Weise ausgehöhlt. (T1) |
6 Ob 77/06a | OGH | 27.04.2006 |
Auch |
5 Ob 78/18h | OGH | 12.06.2018 |
Vgl auch |
9 Ob 48/19b | OGH | 22.01.2020 |
Beisatz: Die Ergänzungsklage steht nicht zu, wenn im Scheidungsverfahren ein Mitverschuldensantrag nach § 60 Abs 3 EheG gestellt wurde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19900502_OGH0002_0010OB00520_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)