OGH 2Ob46/90 (RS0058448)

OGH2Ob46/9025.4.1990

Rechtssatz

Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist.

Auto

 

Normen

EKHG §9 D

2 Ob 46/90OGH25.04.1990

Veröff: ZVR 1991/40 S 117

2 Ob 2341/96wOGH15.10.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein ins Schleudern geratenes Fahrzeug. (T1)<br/>Veröff: SZ 71/165

2 Ob 215/07tOGH17.12.2007

Auch; Beisatz: Außergewöhnliche Betriebsgefahr liegt vor, wenn Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb an sich verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden. (T2)

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Loslösen eines LKW-Rads während der Fahrt und das anschließende Rollen auf die Gegenfahrbahn. (T3)

2 Ob 142/09kOGH15.10.2009

Vgl auch; Vgl Beis wie T1

2 Ob 210/09kOGH24.08.2010

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Gerät ein Kraftfahrzeug ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr in der Regel als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert. (T4)

2 Ob 80/10vOGH07.02.2011

Vgl; Beis wie T4

2 Ob 241/10wOGH03.03.2011

Auch

2 Ob 181/11yOGH07.08.2012

Auch

2 Ob 170/12gOGH20.12.2012

Vgl Beis wie T4

2 Ob 117/16vOGH20.06.2017

Auch

1 Ob 135/18mOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T2

2 Ob 47/19dOGH30.03.2020

Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Felsbrocken auf Schienentrasse der Eisenbahn. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0020OB00046_9000000_001

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