OGH 10ObS111/90 (RS0084355)

OGH10ObS111/9024.4.1990

Rechtssatz

Das Schlafen dient grundsätzlich überwiegend persönlichen, unversicherten Bedürfnissen. Das Schlafbedürfnis kann allerdings im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn es auf große Anstrengungen durch vorausgegangene Betriebsarbeit oder auf andere betriebliche Gründe zurückzuführen ist. (Hier: Zusammenhang verneint bei Rast infolge Übermüdung nach privater Feier auf Fahrt zum Arbeitsantritt).

SW: Arbeitsunfall

 

Normen

ASVG §175

10 ObS 111/90OGH24.04.1990

Veröff: RZ 1993/49 S 148 = SSV-NF 4/65

10 ObS 41/91OGH12.02.1991

nur: Das Schlafen dient grundsätzlich überwiegend persönlichen, unversicherten Bedürfnissen. Das Schlafbedürfnis kann allerdings im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen eines qualifizierten ursächlichen Zusammenhanges können auch Unfälle geschützt sein, die sich nicht bei Ausübung einer geschützten Tätigkeit ereignen. (Hier: Sturz einer Schülerin während des Schulschikurses während des Schlafes aus einem Stockbett, das nicht gegen die Gefahr des Herabfalles gesichert war.) (T2) Veröff: SZ 64/11 = SSV-NF 5/13 = ZAS 1992/6 S 55 (J Winkler) = RZ 1993/49 S 148

10 ObS 316/91OGH07.04.1992

Auch; Beisatz: Daß bei Ausbildungsveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen eine scharfe Trennung zwischen Dienst und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel schwierig ist, muß auch bei der Anwendung der Bestimmungen über den Dienstunfall entsprechend berücksichtigt werden. (T3) Veröff: SZ 65/53 = SSV-NF 6/39

10 ObS 193/93OGH23.11.1993

Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 66/155

10 ObS 281/97iOGH15.10.1997

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz eines erwachsenen Studenten verneint, der anläßlich einer Exkursion in der Nacht aus dem geöffneten Fenster seines Hotelzimmers auf die Straße stürzte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_010OBS00111_9000000_002

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