OGH 10ObS116/90 (RS0084283)

OGH10ObS116/9024.4.1990

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei die Häufigkeit, in welcher die lebensnotwendigen Verrichtungen, die der Pensionist nicht selbst ausführen kann und die in seinem Lebenskreis üblicherweise vorkommen, und der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des § 273 ZPO zu ermitteln sind. (Fallen notwendige Verrichtungen nur ca einmal pro Woche bzw in größeren Zeitabständen und keinesfalls täglich an ((zB Großwäsche)) sind die Voraussetzungen des § 105 a ASVG nicht erfüllt.

Normen

ASVG §105a
OFG §5a Abs2

10 ObS 116/90OGH24.04.1990
10 ObS 192/90OGH08.05.1990

nur: Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss. (T1)

10 ObS 204/95OGH14.11.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/215

10 ObS 258/00iOGH16.01.2001

Vgl auch; nur: Ein Anspruch auf Hilflosenzuschuss nach § 105 a ASVG besteht nur, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen überlicherweise aufzuwendenden Kosten annähernd so hoch sind, wie der begehrte Hilflosenzuschuss, wobei der erforderliche Kostenaufwand für fremde Hilfe nach den Grundsätzen des § 273 ZPO zu ermitteln ist. (T2) Beisatz: Hier: Anspruch auf Pflegegeld nach § 5a Abs 2 OFG. (T3)

2 Ob 190/07sOGH15.11.2007

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/178

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_010OBS00116_9000000_001

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