OGH 7Ob548/80 (RS0012185)

OGH7Ob548/8024.4.1990

Rechtssatz

Eine Reallast stellt die Belastung einer Liegenschaft mit der Haftung für die Leistungen des jeweiligen Eigentümers dar. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft ist somit dem Reallastberechtigten wohl persönlich, jedoch nur für die Dauer seines Eigentumsrechtes, zur Erbringung der verbücherten Reallasten verpflichtet. Er haftet daher auch persönlich für Rückstände der Reallastverpflichtung, die aus der Zeit seines Eigentums stammen. Hingegen erlischt seine Verpflichtung mit der Übertragung des Eigentums an der belasteten Liegenschaft, weshalb ihn für künftig fällig werdende Leistungen keine Haftung mehr trifft.

Normen

ABGB §530 A

7 Ob 548/80OGH24.04.1990
1 Ob 79/08mOGH18.12.2008

Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Haftung für Bauzins, wenn die Parteien des Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bezahlung des Bauzinses als Reallast festgelegt haben. (T1)<br/>Bem: Siehe dazu auch RS0124369. (T2)

7 Ob 175/13fOGH29.01.2014

Auch; nur: Eine Reallast stellt die Belastung einer Liegenschaft mit der Haftung für die Leistung des jeweiligen Eigentümers dar. Der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft ist somit dem Reallastberechtigten persönlich, jedoch nur für die Dauer seines Eigentumsrechts, zur Erbringung der verbücherten Reallasten verpflichtet. (T3)

5 Ob 100/15iOGH25.08.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur jeweiligen Entfernung eines Zauns, um die Schneeablagerung zu ermöglichen, ist keine Reallast. (T4)<br/>

1 Ob 210/15mOGH24.11.2015

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0070OB00548_8000000_002

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