OGH 1Ob79/08m (RS0124369)

OGH1Ob79/08m18.12.2008

Rechtssatz

Legen die Parteien eines Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bauzinszahlung als Reallast fest, gelten die allgemeinen Regeln der Reallast und besteht daher keine Haftung des (früheren) Bauberechtigten für nach Veräußerung seines Baurechts fällig werdende Bauzinsforderungen.

Normen

ABGB §530 A
BauRG §1
BauRG §3

1 Ob 79/08mOGH18.12.2008

Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehrmeinungen zu den Rechtsbeziehungen zwischen Grundeigentümer und Bauberechtigtem. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20081218_OGH0002_0010OB00079_08M0000_001