OGH 3Ob614/89 (RS0070163)

OGH3Ob614/8928.3.1990

Rechtssatz

Die gesetzliche Höchstfrist kann nicht dadurch umgangen werden, daß statt einer Mietvertragsverlängerung ein neuer Mietvertrag im Sinne eines Kettenmietvertrages abgeschlossen wird. Gleiches gilt, wenn der neue Mietvertrag mit einem bisherigen Hausgenossen des alten Mieters abgeschlossen wird.

Normen

MRG §29 Abs1 Z3

3 Ob 614/89OGH28.03.1990

Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245 = MietSlg XLII/15

1 Ob 605/90OGH20.06.1990
2 Ob 1528/92OGH29.04.1992

nur: Die gesetzliche Höchstfrist kann nicht dadurch umgangen werden, daß statt einer Mietvertragsverlängerung ein neuer Mietvertrag mit einem bisherigen Hausgenossen des alten Mieters abgeschlossen wird. (T1) Beisatz: Das Vorliegen eines familienrechtlichen Verhältnisses auf Seite des Mieters und des Mitbewohners ist nicht entscheidend. (T2)

7 Ob 577/92OGH09.07.1992

Veröff: WoBl 1992,226 (Würth)

1 Ob 643/92OGH15.12.1992
1 Ob 559/93OGH02.07.1993

Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn an die Stelle des bisherigen Mieters der Wohnung eine juristische Person - hier eine von einem der Familienmitglieder geleitete Kapitalgesellschaft - tritt, um der Familie die Benützung der Wohnung auf die bisherige Art und Weise zu sichern, sodaß sich durch die Vermietung an die juristische Person an den tatsächlichen Benützungsverhältnisse nichts ändert. (T3)

9 Ob 1658/94OGH25.01.1995

Auch; Beis wie T2

7 Ob 522/95OGH22.03.1995

Auch; Beisatz: Entscheidend ist aber doch, daß das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm verteilt und durch den von den Parteien gewählten Umweg letztlich ein gleiches wirtschaftliches Ergebnis erzielt wird. (T4)

6 Ob 577/95OGH29.06.1995

Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob zwischen den nacheinander abgeschlossenen Mietverträgen eine wirtschafliche Einheit besteht. (T5)

6 Ob 1727/95OGH21.12.1995

Beisatz: Für die Bejahung eines Umgehungsgeschäftes ist aber entscheidend, daß sich mit der gewählten Vorgangsweise an der bisherigen tatsächlichen Benützung durch die im Mietobjekt wohnenden Personen nichts ändert (so schon 9 Ob 1658/94). (T6)

5 Ob 2133/96dOGH12.06.1996

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der neue Mieter ist dann so zu behandeln, als stelle der mit ihm abgeschlossene Mietvertrag nur eine Verlängerung des schon bestehenden Mietverhältnisses dar, sodaß wegen Überschreitung der gesetzlichen Frist der Mietvertrag nicht schon durch bloßen Zeitablauf aufgelöst wird. Es kommt zwar zu einer Zusammenrechnung der Zeiten der wirtschaftlich als Einheit zu betrachtenden Verträge, was bei Überschreitung von gesetzlichen Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen auslöst. Dies ändert aber nichts daran, daß jeder der im Rahmen einer Vertragskette aufeinanderfolgenden Mieter (Hausgenossen) aktiv legitimiert ist, die Überhöhung des Hauptmietzinses, der auf die jeweilige Zeit seiner Mieterstellung entfällt, geltend zu machen. (T7)

2 Ob 2172/96tOGH12.12.1996

Vgl auch

5 Ob 87/97yOGH10.06.1997

Vgl auch; Beis wie T6

3 Ob 318/98fOGH26.05.1999

nur T1

5 Ob 304/99pOGH25.01.2000

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900328_OGH0002_0030OB00614_8900000_002

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